OGH 1Ob639/76 (RS0061660)

OGH1Ob639/7621.9.1976

Rechtssatz

Der Geschäftsführer darf nur solche Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Eine Handlung des gewöhnlichen Betriebes ist eine solche, wie sie in dem einzelnen Betrieb, wenn auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten ist. Außergewöhnliche Handlungen sind immer solche, welche dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder die die Grundlage der Gesellschaft verändern.

Normen

HGB §116

1 Ob 639/76OGH21.09.1976

Veröff: SZ 49/111

8 Ob 520/80OGH04.12.1980
1 Ob 192/08dOGH26.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: GmbH und Co KG. (T1); Beisatz: Nur Maßnahmen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens der Kommanditgesellschaft mit sich bringt, fallen in die Geschäftsführungsbefugnisse der Komplementärgesellschaft bzw deren Geschäftsführerin. (T2); Beisatz: Zu den ungewöhnlichen Geschäften gehören nach der Rechtsprechung alle Maßnahmen, die nach ihrem Inhalt, ihrem Zweck oder ihrer Tragweite (insbesondere deren Umfang) über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen. (T3)

8 ObS 5/20yOGH23.10.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19760921_OGH0002_0010OB00639_7600000_003

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