OGH 5Ob304/76 (RS0032080)

OGH5Ob304/7614.9.1976

Rechtssatz

1. a) Das Recht des Masseverwalters nach § 23 Abs 1 KO (bzw des Ausgleichsverwalters nach § 20 c Abs 2 AO), Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist durch Kündigung oder nach §§ 1117 f ABGB aufzulösen, ist durch vor Konkurseröffnung geschlossene Vereinbarungen nicht beschränkbar. b) Macht der Masseverwalter ungeachtet gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung vom Recht nach § 23 Abs 1 KO (bzw § 20 c Abs 2 AO) Gebrauch, steht dem Gegner nach § 23 Abs 1 KO (bzw § 20 d AO) ein Schadenersatzanspruch (Differenzanspruch wegen Nichterfüllung als Konkursforderung (Ausgleichsforderung) zu. 2. In einem solchen Fall wird eine Vertragsstrafvereinbarung durch Konkurseröffnung insoweit unwirksam, als der Vergütungsbetrag den tatsächlich eingetretenen Schaden übersteigt. Hiefür trägt der Masseverwalter Behauptungslast und Beweislast. 3. Hingegen berührt die Konkurseröffnung nicht die Wirksamkeit eines Verzichts des Vertragspartners des Gemeinschuldners auf das Recht auf vorzeitige Kündigung und auf Ersatz des durch Kündigung des Masseverwalters verursachten Schadens.

Normen

ABGB §1336 E
ABGB §1336 F
AO §20c Abs2
AO §20d
AO §20e
KO §23 Abs1
KO §25a

5 Ob 304/76OGH14.09.1976

Veröff: SZ 49/109 = EvBl 1977/90 S 187

5 Ob 301/78OGH17.03.1978

nur: 1. a) Das Recht des Masseverwalters nach § 23 Abs 1 KO (bzw des Ausgleichsverwalters nach § 20 c Abs 2 AO), Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist durch Kündigung oder nach §§ 1117 f ABGB aufzulösen, ist durch vor Konkurseröffnung geschlossene Vereinbarungen nicht beschränkbar. b) Macht der Masseverwalter ungeachtet gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung vom Recht nach § 23 Abs 1 KO (bzw § 20 c Abs 2 AO) Gebrauch, steht dem Gegner nach § 23 Abs 1 KO (bzw § 20 d AO) ein Schadenersatzanspruch (Differenzanspruch wegen Nichterfüllung als Konkursforderung (Ausgleichsforderung) zu. (T1) nur: 3. Hingegen berührt die Konkurseröffnung nicht die Wirksamkeit eines Verzichts des Vertragspartners des Gemeinschuldners auf das Recht auf vorzeitige Kündigung und auf Ersatz des durch Kündigung des Masseverwalters verursachten Schadens. (T2)

5 Ob 316/81OGH27.04.1982

nur: 1. a) Das Recht des Masseverwalters nach § 23 Abs 1 KO (bzw des Ausgleichsverwalters nach § 20 c Abs 2 AO), Verträge unter Einhaltung der gesetzlichen oder der kürzeren vertraglichen Kündigungsfrist durch Kündigung oder nach §§ 1117 f ABGB aufzulösen, ist durch vor Konkurseröffnung geschlossene Vereinbarungen nicht beschränkbar. (T3) nur: 2. In einem solchen Fall wird eine Vertragsstrafvereinbarung durch Konkurseröffnung insoweit unwirksam, als der Vergütungsbetrag den tatsächlich eingetretenen Schaden übersteigt. Hiefür trägt der Masseverwalter Behauptungslast und Beweislast. (T4) Beisatz: Dies gilt aber nicht, wenn der Bestandgeber den Vertrag auflöst. (T5)

5 Ob 311/81OGH17.05.1983

Auch; nur T1; nur T4; Beisatz: Hier: Vereinbarung der sofortigen Fälligstellung von Leasingraten bei Konkurseröffnung. (T6) Veröff: EvBl 1983/166 S 636 (dort falsch zitiert 311/83) = SZ 56/78

8 Ob 1010/92OGH25.06.1992

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Differenzanspruch besteht in einer Geldforderung die auch Gewinnentgang umfaßt. (T7)

7 Ob 2410/96dOGH29.01.1997

Beisatz: Hier: Wurde der Bestandvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen und macht der Masseverwalter von seinem Recht zur vorzeitigen gesetzlichen Kündigung Gebrauch, dann umfaßt der Schadenersatzanspruch, den der Bestandgeber geltend machen kann, auch jene Forderungen, die nach dem Vertrag zugestanden wären. (T8)

8 Ob 310/97iOGH29.01.1998

nur T3; Beisatz: Ebensowenig ist auf vertraglich vereinbarte Formgebote (Kündigung nur mit eingeschriebenen Brief) Bedacht zu nehmen. (T9)

1 Ob 170/00gOGH19.12.2000

Vgl aber; Beisatz: Das in § 23 Abs 1 KO geregelte Recht des Masseverwalters auf Kündigung eines Bestandverhältnisses bezieht sich nicht auf Gesellschaftsverträgen. (T10)

8 Ob 222/01gOGH25.10.2001

Vgl; Beisatz: Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung sind vertragliche Vereinbarungen eines Rücktrittsrechtes für den Fall des Konkurses des Vertragspartners zulässig; unwirksam sind nach § 25a KO bloß solche Vereinbarungen, die das Recht des Masseverwalters auf die vorzeitige Auflösung des Vertrages einschränken oder ausschließen würden. (T11) Beisatz: Vereinbarung über ipso iure Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Konkurseröffnung über Vermögen des Vertragspartners ist zulässig. (T12)

3 Ob 67/03dOGH25.06.2003

Vgl auch; Beisatz: §23 KO gilt auch für Verträge auf bestimmte Zeit, in denen eine vorzeitige Kündigung nicht vorgesehen oder ausdrücklich ausgeschlossen ist. (T13)

1 Ob 51/05iOGH27.09.2005

Auch

Dokumentnummer

JJR_19760914_OGH0002_0050OB00304_7600000_001

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