Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der beklagte Masseverwalter ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit 6.273,60 S (einschließlich 960 S Barauslagen und 393,60 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Gesellschaft mbH, die sich mit der gewerbsmäßigen Vermietung von Anlagen, Maschinen und Geräten befasst, vermietete dem beklagten Gemeinschuldner, der damals Kaufmann war, am 1. September 1978 einen Personenkraftwagen der Marke Chevrolet, Modell Malibu Classic, auf die Dauer von 60 Monaten zu einem monatlichen Mietzins von 4.168,94 S und am 22. Juni 1979 eine Heimorgel der Marke Elka, Modell 705, auf die Dauer von 24 Monaten zu einem monatlichen Mietzins von 4.697,58 S. Das Mietrechtsverhältnis sollte durch Ablauf der vereinbarten Zeit endigen. Ein Kündigungsrecht sollte dem Mieter nicht zustehen, doch wurde ihm das Recht eingeräumt, die von der Klägerin nach seinen Wünschen eigens gekauften Mietgegenstände nach Ablauf der Mietdauer und Bezahlung der gesamten bis dahin aufgelaufenen Mietzinse durch Bezahlung einer weiteren Monatsmiete zu kaufen. Die Gefahr der Beschädigung und mangelnden Betriebsfähigkeit, des vorzeitigen Verschleißes, zufälligen Untergangs, Verlusts und Diebstahls sowie der Vernichtung der Mietobjekte sollte der Mieter tragen; im Falle des zufälligen Eintritts dieser Ereignisse und der Unbehebbarkeit der Schäden sollte der Mietvertrag am Ereignistag enden, der noch nicht fällige Mietzins für die restliche Vertragsdauer gegen Verrechnung der dem Vermieter zufließenden Versicherungsentschädigung und eines Diskonts in der Höhe der jeweiligen Bankrate für die bei normalen Verlauf des Vertrags noch nicht fälligen Mietzinse jedoch sofort zahlbar sein. Im Falle des Konkurses oder Ausgleichs des Mieters oder im Falle der Zahlungseinstellung durch ihn (ebenso bei Vollzug einer Vollstreckungsmaßnahme oder mehrerer Wechselproteste gegen ihn) sollte dem Vermieter das Recht zustehen, irgendeine, mehrere oder alle der nachstehend genannten Maßnahmen auch nebeneinander anzuwenden:
a) Alle noch nicht fälligen Zahlungsverpflichtungen des Mieters sofort zahlbar zu stellen,
b) die Mietverträge mit sofortiger Wirkung aufzulösen, und/oder ohne Benachrichtigung des Mieters die Mietobjekte durch Plombierung oder andere geeignete Maßnahmen für den weiteren Gebrauch des Mieters untauglich zu machen und/oder die Mietobjekte an sich zu nehmen,
c) alle sonstigen rechtlichen Schritte zu unternehmen, die geeignet erscheinen, die Ansprüche des Vermieters aus den Mietverträgen zu befriedigen. Wenn der Vermieter die Mietobjekte an sich genommen und anderweitig vermietet oder verkauft hat, sollte sich die Zahlungsverpflichtung des Mieters um 90 % der aus der anderweitigen Vermietung oder dem Verkauf bis zum Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Dauer des Mietverhältnisses erzielten Einnahmen vermindern. Dem Mieter wurde es untersagt, rechtsgeschäftliche Verfügungen über die Mietobjekte zu treffen, insbesondere es zu verleihen, in Unterbestand zu geben, zu verpfänden, gänzlich oder teilweise auszutauschen oder den Besitz unter welchem Titel immer einem Dritten zu überlassen. Schließlich wurde dem Vermieter das Recht eingeräumt, unbeschadet der Rückgabeverpflichtung des Mieters anstelle seiner Schadenersatzansprüche 50 % des noch aushaftenden Mietzinsrestes als Konventionalstrafe vom Mieter zu begehren, und der Mieter beauftragt, alle dem Vermieter zustehenden Rechte aus Gewährleistungsansprüchen, Garantien, Service, Vertragsverletzung, Verzug Beschädigung usw gegenüber dritten Personen fristgerecht auf eigene Kosten geltend zu machen; der Vermieter behielt sich vor, diese Ansprüche auch im Interesse und auf Kosten des Mieters selbst geltend zu machen.
Die Klägerin konnte den Personenkraftwagen, der einen Schätzwert von 75.000 S hat, bisher nicht weitervermieten oder verkaufen, obwohl sie ihn auf einem Lagerplatz insbesondere auch Altwagenhändlern anbot.
Über das Vermögen des Gemeinschuldners wurde am 24. April 1980 der Konkurs eröffnet. In diesem Konkurs meldete die klagende Vermieterin zur dritten Klasse der Konkursgläubiger eine Forderung von insgesamt 228.599,04 S an, uzw 166.757,60 S an restlichem Mietzins für den vermieteten Personenkraftwagen (für die Monate Mai 1980 bis August 1983 4.168,94 S monatlich) und 61.841,44 S an restlichem Mietzins für die vermietete Heimorgel (restliche 772,90 S für April 1980 und für die Monate Mai 1980 bis Mai 1981 4.697,58 S monatlich); die angemeldeten Forderungen wurden für den Fall, dass sie aus dem Rechtstitel Miete nicht bestehen sollten, hilfsweise als Schadenersatz geltend gemacht.
Der beklagte Masseverwalter bestritt im Konkursverfahren die angemeldeten Forderungen in ihrem Bestand, anerkannte aber den geltend gemachten Forderungsrang.
Im vorliegenden Prüfungsprozess begehrte die Klägerin die Feststellung ihrer Forderung von 228.599,04 S in der dritten Klasse der Konkursgläubiger und brachte auch noch vor, dass sie den mittlerweile von ihr eingezogenen Personenkraftwagen bisher nicht weitervermieten oder verkaufen habe können.
Der beklagte Masseverwalter anerkannte die Teilforderung von 772,90 S als Restmiete für die Heimorgel (April 1980) und beantragte im Übrigen die Abweisung des Klagebegehrens. Er wendete im Wesentlichen ein: Die Mietzinsforderung setze voraus, dass die Konkursmasse die gemieteten Fahrnisse noch im Besitz habe und benützen könne; dies sei aber nicht der Fall. Die Klägerin mache auch keinen konkreten Schaden geltend. Im Zeitpunkt der Forderungsanmeldung sei auch noch kein Schaden entstanden. Die Forderungen könnten auch nicht auf die Konventionalstrafevereinbarung gegründet werden, weil dieser Rechtsgrund in der Forderungsanmeldung nicht angegeben worden sei. Die von der Klägerin genannten Vertragsbestimmungen seien sittenwidrig und nichtig. Beide Parteien seien zumindest konkludent von beiden Mietverträgen zurückgetreten, so dass nur mehr der tatsächlich entstandene Schaden wegen Nichterfüllung des Vertrags geltend gemacht werden könne. Im Übrigen komme den zurückgestellten Geräten etwa der Wert der geltend gemachten Forderungen der Klägerin zu.
Es wurde im Verfahren außer Streit gestellt, dass die Klägerin am 22. Mai 1980 den Personenkraftwagen eingezogen hat.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es verwarf den Einwand, die Vereinbarung sei sittenwidrig und nichtig, dass die Klägerin das Recht habe, im Konkurs des Mieters alle noch nicht fälligen Mietzinsforderungen sofort fällig zu stellen, und begründete diese Ansicht damit, dass die Mietgegenstände eigens für den Mieter nach dessen Wünschen angeschafft worden seien und es der Vermieterin bisher noch nicht gelungen sei, sie zu verwerten.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung teilweise ab: Es bestätigte die Feststellung des Bestands der angemeldeten Teilforderung von 147.716,13 S in der begehrten Klasse der Konkursgläubiger und wies das Feststellungsmehrbegehren bezüglich der Teilforderung von 80.882,91 S ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen an:
Welchen Einfluss die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Leasingnehmers auf den Leasingvertrag habe, sei im Gesetz nicht geregelt; die Rechtsordnung erwähne diesen Vertrag nicht. Verschiedene Versuche der Lehre, den Leasingvertrag einer der herkömmlichen Vertragstypen unterzuordnen, müssten als gescheitert betrachtet werden; heute werde dieser Vertrag überwiegend als ein solcher sui generis angesehen und sein Charakter als Dauerschuldverhältnis betont (Koziol‑Welser 5 I 311 f; Frotz, Leasing in Österreich und seine Rechtsfragen, Hämmerle FS 97 ff; Nitsche, Zur Rechtsnatur des Leasing, ÖJZ 1974, 29 ff; inb 68, mit weiteren Hinweisen; EvBl 1981/53). Die Rechtsfolgen der Leistungsstörung seien daher in Analogie zu den Normen zu beurteilen, welche dem Sachverhalt am Nächsten kommen, zu denen der Sachverhalt die nächste Beziehung habe. Trete das Finanzierungsleasing ‑ und um ein solches handle es sich hier ‑ ohne Kaufoption des Leasingnehmers auf, so müsse grundsätzlich sein Mietcharakter bejaht werden (Frotz aaO 118; Liedermann, Industrielle Umsatzfinanzierung durch Miete, Pacht und Leasing und der Konkursschutz, RZ 1970, 173 ff, insb 176). In diesem Falle wäre im Konkurs die analoge Anwendung der Bestimmungen über die Bestandverhältnisse (§ 23 KO) geboten. Im Vordergrund stünde hier die Auflösung des Vertrags ex nunc und nicht die Rückabwicklung.
Werde dem Leasingnehmer ein Recht zum Eigentumserwerb eingeräumt, so hänge die zivilrechtliche Einordnung des Vertrags davon ab, ob nach den Umständen des Falls schon die Leasingraten das Entgelt für den Eigentumserwerb seien oder ob der Leasingnehmer, wenn er die Option ausübe, einen am Zeitwert des Objekts orientierten Preis zahlen müsse; in diesem Falle ändere die Option den Mietcharakter des Finanzierungsleasings nicht und es folge der Miete ein normaler Sachkauf, während in jenem Fall ein „Mietkauf“ vorliege. Leasing sei hier schlechthin Sachkauf und die Ratenzahlungen seien Kaufpreiszahlungen; die geleisteten Raten werden bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht zurückbezahlt, sondern als Entgelt für den Sachgebrauch in der jeweiligen Zeiteinheit angesehen (Frotz aaO 121).
Nach den vorliegenden Leasingverträgen könne der Leasingnehmer die Objekte nach fünf‑ bzw zwei‑jähriger Mietdauer durch Zahlung einer weiteren Monatsrate erwerben. Der Vertrag nehme dadurch eine Mittelstellung zwischen den beiden letzterwähnten Fällen ein. Die weitere Monatsrate, mit deren Bezahlung der Leasingnehmer die Objekte erwerben könne, stelle offenbar nicht den Sachwert der Gegenstände im Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts dar, da erfahrungsgemäß von einer längeren Nutzungsdauer als einer fünf‑ bzw zwei‑jährigen ausgegangen werden müsse. Zu diesem Ergebnis zwinge auch die einfache kaufmännische Überlegung, dass die Klägerin wohl nicht dem Leasingnehmer das Gestaltungsrecht habe einräumen wollen, ihr durch die Nichtausübung des Optionsrechts eine völlig entwertete Sache zurückzuerstatten und sich dafür eine Monatsrate zu ersparen. Die Kalkulation sei vielmehr offensichtlich darauf abgestellt, dass der Restwert der Sache höher sei als eine Monatsrate, so dass das Risiko der Nichtausübung der Option durch den Leasingnehmer die Klägerin nicht beschwere. Dadurch nähere sich der vorliegende Fall aber dem sogenannten Mietkauf (vgl auch Bydlinski in Klang 2 IV/2, 451 FN 237; Koziol‑Welser aaO). Obwohl die Ausübung der Kaufoption durch den Gemeinschuldner in Schwebe sei, stehe der Sachverhalt dem Ratenkauf näher als dem Bestandvertrag, so dass die analoge Anwendung der Bestimmungen der Konkursordnung über zweiseitige Rechtsgeschäfte im Allgemeinen (§ 21) angebracht erscheine, nicht aber jener über Bestandverträge (§ 23). Der Vertrag sei von keiner Seite vollständig erfüllt ‑ auf Seite der Klägerin fehle es insbesondere an der Gebrauchsüberlassung während der bedungenen restlichen Vertragsdauer und der Eigentumsübertragung im Falle der Ausübung der Kaufoption ‑, so dass der Masseverwalter gemäß § 21 Abs 1 KO entweder anstelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten könne, in diesem Falle könne der andere Teil den Ersatz des ihm verursachten Schadens als Konkursgläubiger verlangen (§ 21 Abs 2 Satz 2 KO).
Zwar habe der Beklagte nicht ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag erklärt und es habe auch die Klägerin keine Fristsetzung hiefür durch den Konkurskommissär beantragt (§ 21 Abs 2 Satz 1 KO), er habe jedoch eingewendet, dass beide Teile zumindest konkludent vom Vertrag zurückgetreten seien, so dass im Konkurs nur der tatsächlich entstandene Schaden wegen Nichterfüllung des Vertrags geltend gemacht werden könne. Es sei dadurch hinreichend klargestellt, dass jedenfalls der Beklagte das Rücktrittsrecht im Sinne des § 21 Abs 1 KO ausübe. Überdies sei auch die Rücknahme der Sache durch die Klägerin als Rücktritt vom Vertrag anzusehen und dadurch sei das Recht des Masseverwalters auf Vertragserfüllung erloschen (EvBl 1971/334). Die Klägerin sei demnach nur berechtigt, den Ersatz des ihr verursachten Schadens als Konkursgläubiger (§ 53 KO) zu verlangen. Soweit die Bestimmungen der Leasingverträge der Klägerin weitergehende Rechte zugestehen, hielten sie den zwingenden Bestimmungen der §§ 21 bis 25 KO nicht stand (§ 25a KO; vgl EvBl 1977/90). Auf die Einwendung des Beklagten, dass diese Bestimmungen sittenwidrig seien, brauche daher nicht eingegangen zu werden. Seinem Inhalt nach sei der Schadenersatzanspruch ein Differenzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrags (Bydlinski in Klang aaO 542). Den Ansprüchen der Klägerin aus den Leasingverträgen (Zahlung der Leasingraten während der bedungenen Vertragsdauer jeweils unter Abzug der Zwischenzinsen: § 14 Abs 3 KO) sei daher der Schätzwert des zurückgenommenen Personenkraftwagens gegenüber zu stellen, und zwar gleichgültig, ob ihn die Klägerin bisher verwerten habe können oder nicht, denn die Feststellung der Konkursforderung beziehe sich auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Bei der Heimorgel, welche der Klägerin nicht zurückgestellt worden sei, entfalle die Anrechnung des Schätzwerts. Die Nichtzurückstellung der Orgel müsse berücksichtigt werden, denn das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin stelle keine Klageänderung dar. Der Beklagte sei nicht im Recht, wenn er einwende, die Klägerin habe in der Forderungsanmeldung keinen konkreten Schaden geltend gemacht. Der Differenzanspruch bestehe im Unterschied dessen, was die Klägerin als Erfüllung erhalten hätte, und dem, was sie sich durch die unterbliebene Erfüllung erspart habe. Was der Klägerin als Erfüllungsanspruch zugestanden wäre, das habe sie in der Forderungsanmeldung genau ausgeführt; sie sei nicht gehalten gewesen, die schadensmindernden Umstände anzuführen. Ein Rückforderungsanspruch des Beklagten hinsichtlich der vom Gemeinschuldner bisher erbrachten Leistungen bestehe nicht (SZ 39/147; aM Bydlinski in Klang aaO 541, FN 517). Im besonderen Falle des Leasings spreche für diese Ansicht, dass die bisher geleisteten Leasingraten als Entgelt für die Sachbenützung während der jeweiligen Zeiteinheit gelten (vgl Frotz aaO 121). Die Forderung der Klägerin errechne sich imSinne des § 14 Abs 3 KO nach der Formel x= 36500.c 36500 + p.b
(x = im Konkurs geltend zu machender Wert, p = gesetzlicher Zinsfuß, b = Tage von der Konkurseröffnung bis zur Fälligkeit, c = volle Forderung) bei einem gesetzlichen Zinsfuß von 5 % da ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliege (§ 352 Abs 1 HGB), derart, dass sich ein Betrag von insgesamt 221.943,23 S ergebe (im Einzelnen auf den Seiten 68 bis 70 der Akten = 20 bis 22 der Berufungsentscheidung dargestellt). Hievon sei der Schätzwert des Personenkraftwagens von 75.000 S abzuziehen (das ergebe 146.943,23 S) und die vom Beklagten anerkannte Restmiete für April 1980 im Betrage von 772,90 S zuzuzählen, so dass die angemeldete Konkursforderung mit 147.716,13 S festzustellen sei.
Der beklagte Masseverwalter bekämpft das Urteil des Berufungsgerichts mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Er stellt den Hauptantrag, in Abänderung der Entscheidung das Klagebegehren gänzlich abzuweisen, und begehrt hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in eine der Vorinstanzen zurück zu verweisen.
Die Klägerin beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben. Sie ließ die Entscheidung unbekämpft.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Es kann in dem hier zur Entscheidung stehenden Falle davon Abstand genommen werden, zu prüfen, ob die beiden Leasingverträge, die zwischen der Klägerin und dem Gemeinschuldner zustande gekommen sind, ihrem speziellen Charakter nach dem Vertragstyp des Bestandvertrags oder ‑ wie das Berufungsgericht meint ‑ des Ratenkaufs zuzuordnen und deshalb die Rechtsfolgen der durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Leasingnehmers eingetretenen Leistungsstörung nach den Regeln der Konkursordnung über Bestandverträge (§ 23) oder über zweiseitige Rechtsgeschäfte im Allgemeinen (§ 21) abzuhandeln sind, weil sich an dem von der Klägerin unbekämpft gebliebenen Ergebnis der Entscheidung des Berufungsgerichts in keinem Falle eine Veränderung zu Gunsten des beklagten Masseverwalters ergeben könnte.
Dem Berufungsgericht ist zunächst in der Ansicht beizustimmen, dass beide Leasingverträge jedenfalls durch die auf ihre Auflösung gerichteten Willenserklärungen des beklagten Masseverwalters gegenüber der Klägerin ihr Ende gefunden haben; ob diese zur Beendigung des Rechtsverhältnisses führenden Willenserklärungen als „Rücktritt“ vom Vertrag im Sinne des § 21 Abs 1 letzter Fall KO oder als „Kündigung“ im Sinne des § 23 Abs 1 KO zu beurteilen sind, ist hier wegen der letztlich gleichen Rechtsfolgen bedeutungslos. Zu bemerken ist jedoch, dass die Eventualbegründung des Berufungsgerichts, es sei auch die Rücknahme der „Sache“ ‑ tatsächlich ist nur das Kraftfahrzeug, nicht aber auch die Heimorgel von der Klägerin zurückgenommen worden ‑ durch die Klägerin als „Rücktritt vom Vertrag“ anzusehen, im festgestellten Sachverhalt keine Grundlage findet, denn der Konkurs über das Vermögen des Leasingnehmers gibt der Klägerin nach Punkt XVII in Verbindung mit Punkt XVI lit b der beiden Leasingverträge das Recht zur Zurücknahme der Bestandgegenstände wahlweise mit oder ohne Ausübung des Kündigungsrechts und es wurde nicht festgestellt, dass die Klägerin auch ihr Kündigungsrecht ausgeübt hat, als sie den Personenkraftwagen an sich nahm.
Das Recht des beklagten Masseverwalters zur Auflösung der beiden Leasingverträge zufolge der Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners als Leasingnehmer nach den angeführten Gesetzesbestimmungen konnte aufgrund der Anordnung des § 25a KO nicht wirksam beschränkt werden. Die Vertragsbestimmung, dass dem Mieter kein Kündigungsrecht zustehe, ist deshalb im Konkurs über das Vermögen des Leasingnehmers unwirksam.
Die Klägerin hat sich zur Begründung ihres Anspruchs in erster Linie auf Punkt XVII in Verbindung mit Punkt XVI lit a der beiden Leasingverträge berufen, dass sie im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Leasingnehmers alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Zahlungsverpflichtungen „sofort zahlbar“ stellen dürfe.
Es ist, zumal sich auch der beklagte Masseverwalter darauf berufen hat, zu untersuchen, ob und inwieweit die Klägerin diese vertraglichen Rechte aus den beiden Leasingverträgen in Hinblick auf die Anordnung des § 25a KO geltend machen kann.
Die Schadenersatzansprüche, die sich aus der Ausübung des gesetzlichen Rechts des Masseverwalters zur Auflösung der Leasingverträge infolge Konkurses über das Vermögen des gemeinschuldnerischen Leasingnehmers ergeben, sind ‑ gleichviel ob man nach der Anordnung des § 21 Abs 1 letzter Fall KO oder nach jener des § 23 Abs 1 KO urteilt ‑ jedenfalls von einem Verschulden des Gemeinschuldners ‑ das nicht schon in der dem Vertrag widerstreitenden vorzeitigen Auflösung gelegen sein könnte, weil diese doch dem Gesetz entspricht ‑ nicht abhängige Schadenersatzansprüche als Konkursforderung (§ 53 KO), die sich ihrem Inhalte nach als Differenzansprüche wegen Nichterfüllung der Verträge darstellen. Sie können vor allem darin bestehen, dass der Leasinggeber innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer die Objekte der Verträge nicht oder nur zu einem niedrigeren Entgelt anderweits im Leasing vergeben kann. Es kann deshalb auch grundsätzlich aus dem Blickwinkel der Anordnung des § 25a KO kein Anlass gesehen werden, die vor Konkurseröffnung über das Vermögen des Gemeinschuldners als Leasingnehmer mit dem Leasinggeber getroffene Vereinbarung als unwirksam anzusehen, dass im Falle der Konkurseröffnung über das Vermögen des gemeinschuldnerischen Leasingnehmers der Leasinggeber alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Leasingraten sofort fällig stellen darf, vorausgesetzt, dass der sich solcherart ergebende Schuldbetrag nicht höher ist als der tatsächlich eingetretene Schaden des Leasinggebers aus der vorzeitigen Beendigung der Leasingverträge durch den Masseverwalter als Vertreter des Leasingnehmers. Dafür, dass die Vereinbarung insoweit unwirksam sei, ist grundsätzlich der Masseverwalter als Vertreter der von dem Recht der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses Gebrauch machenden Konkursmasse behauptungs‑ und beweispflichtig; freilich trifft im Falle eines diesen belastenden Beweisnotstands den Leasinggeber im Rahmen des Zumutbaren wohl auch die Pflicht, ihm zur Verfügung stehende Beweismittel nicht vorzuenthalten, denn es widerspräche Treu und Glauben, wenn er, dessen geschäftliche Verhältnisse und Möglichkeiten dem Masseverwalter nicht überschaubar sind, sich hinter allfälligen Beweisschwierigkeiten seines Prozessgegners verschanzen würde (SZ 49/109 mit Belegstellen).
Hier ist ‑ im Revisionsverfahren nicht mehr verrückbar ‑ festgestellt worden, dass die Heimorgel überhaupt nicht mehr der Klägerin zurückgestellt werden kann, weil sie für sie nicht mehr greifbar ist, und der Personenkraftwagen von der Klägerin ungeachtet laufenden Anbots auf einem Lagerplatz (insbesondere auch an Altwagenhändler) bisher nicht vermietet oder verkauft werden konnte. Die Klägerin kann demnach die Heimorgel keinesfalls mehr im Leasing vergeben oder auf andere Weise verwerten, so dass sie mit Recht von ihrem vertraglichen Anspruch auf Fälligstellung der restlichen Leasingraten Gebrauch machte, denn in dem Entfall dieser Beträge besteht ihr konkreter Schaden. Der Personenkraftwagen ist offenkundig auch nicht mehr verwertbar, denn es ist erwiesen, dass er bisher weder verkauft noch vermietet werden konnte, obwohl die zu diesem Zwecke üblichen und geeigneten Maßnahmen getroffen wurden; den Beweis, dass das Fahrzeug doch ‑ etwa zu anderen Bedingungen ‑ hätte im Leasing vergeben oder in anderer Weise verwertet werden können oder weiterhin noch verwertet werden könnte, hat der beklagte Masseverwalter nicht einmal angeboten, geschweige denn erbracht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der tatsächliche Schaden der Klägerin aus der vorzeitigen Beendigung der beiden Leasingverträge mit dem Gemeinschuldner durch die im Gesetz begründete Auflösungserklärung des Masseverwalters ‑ sei es nun nach der Anordnung des § 21 Abs 1 letzter Fall KO oder nach jener des § 23 Abs 1 KO ‑ in dem Entfall der restlichen Leasingraten besteht, die bei ungestörtem Vertragsablauf vom Gemeinschuldner zu bezahlen gewesen wären.
Das Argument des beklagten Masseverwalters in der Revisionsschrift, das Begehren auf Bezahlung weiterer Leasingraten (wörtlich: „das Auslaufen weiterer Mieten“) sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Konkursmasse über das Fahrzeug nicht mehr verfügen könne, ignoriert, dass er selbst das Vertragsverhältnis zur Klägerin zur Auflösung gebracht und dadurch das Recht auf Gebrauch des Leasingobjekts verloren hat. Seinem Hinweis, der Schaden der Klägerin aus dem Vertrag über die Heimorgel bestehe in ihrem Wert, denn sie sei ja abhanden gekommen, ist zu entgegnen, dass dieser Anspruch von der Klägerin nicht angemeldet wurde und auch nicht Gegenstand des Prüfungsprozesses ist; unabhängig von diesem Ereignis, das sich in der Sphäre des Gemeinschuldners vollzog, steht der Klägerin der Anspruch auf die vertragliche Leistung aller zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht fällig gewesenen Leasingraten infolge Konkurseröffnung über das Vermögen des gemeinschuldnerischen Leasingnehmers bis zur Höhe des durch die vorzeitige Vertragsauflösung entstandenen Schadens zu.
Aus diesen Erwägungen musste die Revision des beklagten Masseverwalters erfolglos bleiben.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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