OGH 13Os128/76 (RS0100214)

OGH13Os128/769.9.1976

Rechtssatz

Erfolgt die Zurückstellung zur Behebung des Mangels einer Verteidigerunterschrift, steht es dem Verteidiger frei, einen anderen Schriftsatz innerhalb offener Frist - zur Ausführung des ursprünglichen Vorbringens (des Angeklagten) - einzubringen, wenn er den Inhalt des vom Angeklagten verfaßten mit seiner Unterschrift nicht zu decken vermag.

Normen

StPO §285a Z3

13 Os 128/76OGH09.09.1976
13 Os 13/77OGH03.02.1977

Beisatz: Ein anderer Schriftsatz des Verteidigers zur Ausführung des ursprünglichen Vorbringens (des Angeklagten) zulässig, wenn der Verteidiger den Inhalt des vom Angeklagten verfaßten mit seiner Unterschrift nicht zu decken vermag. Bloß (fachgemäße) Neuformulierung von schon fristgerecht erhobenen Beschwerdeeinwänden. (T1)

14 Os 3/92OGH04.02.1992

Beis wie T1; Beisatz: Kein Recht auf neuerliche (sachlich geänderte oder erweiterte) Rechtsmittelausführung. (T2)

13 Os 139/00OGH29.11.2000

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2

14 Os 70/21gOGH14.09.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19760909_OGH0002_0130OS00128_7600000_002

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