OGH 3Ob66/76 (RS0000451)

OGH3Ob66/7629.6.1976

Rechtssatz

Erfolgt in einem Exekutionstitel die Verurteilung mehrerer Verpflichteter nicht ausdrücklich zur ungeteilten Hand, so kann gegen den einzelnen Verpflichteten nur zur Hereinbringung des auf ihn entfallenden Kopfteiles Exekution geführt werden.

Normen

ABGB §888
EO §7 Ba

3 Ob 66/76OGH29.06.1976
3 Ob 75/78OGH27.06.1978
3 Ob 299/99pOGH24.05.2000

Beisatz: Im umgekehrten Fall, also wenn ein Verpflichteter mehreren Gläubigern denselben Betrag zu zahlen verpflichtet ist, ohne dass sich eine Gesamtforderung aus dem Titel ergibt, muss dann entsprechend gelten, dass jeder von ihnen Exekution nur zur Hereinbringung des auf ihn enfallenden Kopfteiles führt. (T1)

3 Ob 255/06fOGH31.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier ergingen gegen beide Oppositionskläger getrennte Versäumungsurteile verschiedener Gerichtshöfe über denselben Betrag ohne Hinweis auf eine Solidarhaftung - daher keine Exekutionsführung nur auf den Kopfteil. (T2)

10 Ob 56/18kOGH13.09.2018
3 Ob 50/21fOGH22.04.2021

Vgl aber; Beisatz: Gilt nicht bei getrennten Exekutionstiteln über dieselbe Forderung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19760629_OGH0002_0030OB00066_7600000_001

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