Rechtssatz
Die Abgabe der Verpflichtungserklärung durch Minderjährigen und Vater in einem Ausbildungsvertrag zur anschießend gleichlangen Dienstverpflichtung bei Ausbilder unter der Sanktion der Rückzahlung der Ausbildungskosten ist ein Geschäft von größerer Wichtigkeit im Sinne des § 233 ABGB und unterscheidet sich grundlegend vom gemäß § 12 BAG nicht genehmigungspflichtigen, gewöhnlichen Lehrvertrag. Mangels pflegschaftsbehördlicher Genehmigung ist diese Dienstverpflichtung und Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 865 ABGB ungültig.
Dokumentnummer
JJR_19760615_OGH0002_0040OB00050_7600000_001
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