OGH 13Os51/76 (RS0093295)

OGH13Os51/7610.6.1976

Rechtssatz

Gewalt ist auch Verabreichung eine Betäubungsmittels (hier: betäubendes Getränk).

Normen

StGB §102
StGB §105 A2
StGB §131
StGB §142 B
StGB §201
StGB §202
StGB §269

13 Os 51/76OGH10.06.1976
9 Os 146/76OGH08.12.1976

Implizite auch; Veröff: SSt 47/74

10 Os 12/77OGH16.03.1977
9 Os 136/77OGH15.11.1977
9 Os 191/78OGH09.03.1979

Beisatz: Betäubende oder auf ähnliche Weise die Freiheit der Willensbildung beeinträchtigende Mittel sind ebenfalls Gewalt. (T1) Veröff: EvBl 1979/181 S 468

12 Os 10/82OGH25.03.1982
9 Os 125/82OGH16.11.1982

Beisatz: Auch die Verabreichung eines betäubenden oder berauschenden Mittels ist Gewalt. (T2)

14 Os 113/93OGH13.07.1993
13 Os 69/93OGH14.07.1993
14 Os 55/96OGH09.07.1996

Beisatz: Rohypnol. (T3)

11 Os 27/03OGH29.04.2003

Auch; Beisatz: Der Einsatz eines Betäubungsmittels, dessen chemische Wirkstoffe zu einem einer längeren Bewusstlosigkeit des Opfers gleichzusetzenden Schlaf führen, ist jedenfalls Gewalt im Sinne von § 142 Abs 1 StGB. (T4)

13 Os 102/05gOGH14.12.2005

Auch; Beisatz: Dieser erweiterte, auf die Beeinträchtigung der Willensfreiheit abstellende Gewaltbegriff setzt allerdings voraus, dass dem Tatopfer ein betäubendes (berauschendes) Mittel ohne seinen Willen verabreicht wird, welches in seiner Wirkung dazu führt, dass eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung hervorgerufen wird, in der dem Opfer eine eigenständige Willensentfaltung unmöglich gemacht wird. (T5)

15 Os 6/11pOGH04.05.2011

Beisatz: Wird das Opfer durch das Mittel in einen einer Bewusstlosigkeit gleichzusetzenden Schlaf versetzt, kommt es weder auf dessen konkrete Zusammensetzung noch die Dosierung an. (T6)

15 Os 98/11tOGH17.08.2011

Auch

13 Os 43/14vOGH15.04.2015

Dokumentnummer

JJR_19760610_OGH0002_0130OS00051_7600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)