OGH 3Ob50/76 (RS0002152)

OGH3Ob50/761.6.1976

Rechtssatz

Gegen eine unberechtigte Exekutionsführung kann sich der Verpflichtete - abgesehen von den Rechtsbehelfen nach §§ 35, 36 EO - grundsätzlich nur im Exekutionsverfahren zur Wehr setzen; keinesfalls kann der Verpflichtete die Berechtigung des Gläubigers zur Exekutionsführung im Rahmen eines durch einen Gerichtserlag nach § 1425 ABGB ausgelösten Prätendentenprozeß mit Erfolg bestreiten, also die sachliche Unrichtigkeit eines rechtskräftigen Exekutionsbewilligungsbeschlusses geltend machen.

Normen

ABGB §1425 I
ABGB §1425 VIII
EO §63
EO §307
ZPO §411 Cb

3 Ob 50/76OGH01.06.1976
8 Ob 637/86OGH09.10.1986

Auch; nur: Gegen eine unberechtigte Exekutionsführung kann sich der Verpflichtete - abgesehen von den Rechtsbehelfen nach §§ 35, 36 EO - grundsätzlich nur im Exekutionsverfahren zur Wehr setzen. (T1) Beisatz: Derartige Einwendungen sind nicht im Verfahren über die Ausfolgung des Gerichtserlages zu prüfen. (T2)

3 Ob 95/92OGH18.11.1992

Dokumentnummer

JJR_19760601_OGH0002_0030OB00050_7600000_001

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