OGH 4Ob314/76 (RS0067025)

OGH4Ob314/7611.5.1976

Rechtssatz

Sofern nicht die Voraussetzungen des § 57 MSchG vorliegen oder über ein Löschungsbegehren des Beklagten schon vor Beginn des Rechtsstreites rechtskräftig abschlägig entschieden wurde, ist das Gericht bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach den Bestimmungen des UWG, der durch die Eintragung seiner Marke in das Markenregister erworben wird, an die Entscheidung des Patentamtes nicht gebunden. Aus § 57 MSchG ergibt sich, dass das Gericht die Wahl hat zu unterbrechen und die Rechtskraft der Entscheidung des Patentamtes abzuwarten, an die es dann gebunden ist, oder die Vorfrage, ob das Markenrecht des Klägers nach den Bestimmungen des MSchG besteht, selbstständig zu prüfen und zu lösen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 56, Friedl ÖBl 1960,41 ff, insbesondere 44, 46, ÖBl 1974,115, 1970,149, JBl 1964,38 ua).

Normen

MSchG 1970 §57
UWG §9 F3

4 Ob 314/76OGH11.05.1976

Beisatz: Schwedenbombe (T1) Veröff: SZ 49/65 = ÖBl 1976,154

4 Ob 76/90OGH30.05.1990

nur: Soferne nicht die Voraussetzungen des § 57 MSchG vorliegen oder über ein Löschungsbegehren des Beklagten schon vor Beginn des Rechtsstreites rechtskräftig abschlägig entschieden wurde, ist das Gericht bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach den Bestimmungen des UWG, der durch die Eintragung seiner Marke in das Markenregister erworben wird, an die Entscheidung des Patentamtes nicht gebunden. (T2); Beisatz: EXPO-Technik (T3)

4 Ob 77/91OGH10.09.1991

nur T2; Beisatz: CTC (T4)

4 Ob 8/96OGH27.02.1996

Auch; Beisatz: Das Gericht hat selbstständig zu prüfen, ob eine registrierte Marke schutzfähig ist. Ist vor dem Patentamt ein Löschungsverfahren anhängig, so steht es im Ermessen des Gerichtes, ob es den Rechtsstreit unterbricht und die Entscheidung des Patentamtes abwartet. Das Gericht ist, anders als nach § 156 Abs 3 PatG, nicht verpflichtet, das Verfahren zu unterbrechen. (T5)

4 Ob 11/98sOGH24.02.1998

Auch; nur T2; Beis wie T5 nur: Das Gericht hat selbstständig zu prüfen, ob eine registrierte Marke schutzfähig ist. (T6); Beisatz: Das Gericht hat daher auch selbstständig zu beurteilen, ob sich ein Markeninhaber zu Recht auf die zu seinen Gunsten registrierte Marke beruft; damit wird die Entscheidung des Patentamtes im Löschungsverfahren in keiner Weise vorweggenommen. (T7) Veröff: SZ 71/33

4 Ob 52/98wOGH21.04.1998

Auch; Beis wie T7 nur: Das Gericht hat daher auch selbstständig zu beurteilen, ob sich ein Markeninhaber zu Recht auf die zu seinen Gunsten registrierte Marke beruft. (T8)

4 Ob 247/98xOGH20.10.1998

Auch; nur T8

4 Ob 330/98bOGH04.02.1999

Auch; nur T2; Beis wie T6

4 Ob 21/02wOGH29.01.2002

Auch; Beis wie T5

4 Ob 28/06fOGH20.04.2006

Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2006/61

4 Ob 89/06aOGH20.06.2006

Auch; Beisatz: Liegt ein Registrierungshindernis vor, so ist das auch im Verletzungsverfahren zu beachten. (T9)

4 Ob 134/06vOGH28.09.2006

Vgl; Beisatz: Das Vorliegen des Löschungstatbestands ist dabei grundsätzlich als Vorfrage im Verletzungsprozess zu beurteilen. (T10); Beisatz: Dies gilt auch im Provisorialverfahren. § 56 Abs 1 Satz 2 MSchG verschiebt nur die Behauptungslast und Bescheinigungslast: Nicht mehr der Beklagte muss bescheinigen, dass der Löschungstatbestand erfüllt ist, sondern im Provisorialverfahren wird nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist bis zur Bescheinigung des Gegenteils das (materielle) Erlöschen vermutet. (T11)

17 Ob 1/08hOGH08.04.2008

Beis wie T6

17 Ob 11/08dOGH20.05.2008

Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Veröff: SZ 2008/68

17 Ob 32/08tOGH20.01.2009

Vgl; Beisatz: Die Schutzfähigkeit der österreichischen Marke hat das Gericht als Vorfrage im Verletzungsstreit selbständig zu prüfen. (T12)

17 Ob 40/08vOGH24.03.2009

Vgl auch; Beisatz: Ob der Löschungstatbestand erfüllt ist, hat das Gericht im Verletzungsprozess vorfrageweise zu beurteilen. (T13); Beisatz: Dabei hat es im Zivilprozess nach allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen; danach eintretende Sachverhaltsänderungen - zu denen auch eine in diesem Zeitpunkt fünfjährige Nichtbenutzung gehörte - wären mit Oppositionsklage geltend zu machen. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19760511_OGH0002_0040OB00314_7600000_005