Normen
MSchG 1970 §57
UWG §9 F3
4 Ob 314/76 | OGH | 11.05.1976 |
Beisatz: Schwedenbombe (T1) Veröff: SZ 49/65 = ÖBl 1976,154 |
4 Ob 76/90 | OGH | 30.05.1990 |
nur: Soferne nicht die Voraussetzungen des § 57 MSchG vorliegen oder über ein Löschungsbegehren des Beklagten schon vor Beginn des Rechtsstreites rechtskräftig abschlägig entschieden wurde, ist das Gericht bei der Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach den Bestimmungen des UWG, der durch die Eintragung seiner Marke in das Markenregister erworben wird, an die Entscheidung des Patentamtes nicht gebunden. (T2); Beisatz: EXPO-Technik (T3) |
4 Ob 77/91 | OGH | 10.09.1991 |
nur T2; Beisatz: CTC (T4) |
4 Ob 8/96 | OGH | 27.02.1996 |
Auch; Beisatz: Das Gericht hat selbstständig zu prüfen, ob eine registrierte Marke schutzfähig ist. Ist vor dem Patentamt ein Löschungsverfahren anhängig, so steht es im Ermessen des Gerichtes, ob es den Rechtsstreit unterbricht und die Entscheidung des Patentamtes abwartet. Das Gericht ist, anders als nach § 156 Abs 3 PatG, nicht verpflichtet, das Verfahren zu unterbrechen. (T5) |
4 Ob 11/98s | OGH | 24.02.1998 |
Auch; nur T2; Beis wie T5 nur: Das Gericht hat selbstständig zu prüfen, ob eine registrierte Marke schutzfähig ist. (T6); Beisatz: Das Gericht hat daher auch selbstständig zu beurteilen, ob sich ein Markeninhaber zu Recht auf die zu seinen Gunsten registrierte Marke beruft; damit wird die Entscheidung des Patentamtes im Löschungsverfahren in keiner Weise vorweggenommen. (T7) Veröff: SZ 71/33 |
4 Ob 52/98w | OGH | 21.04.1998 |
Auch; Beis wie T7 nur: Das Gericht hat daher auch selbstständig zu beurteilen, ob sich ein Markeninhaber zu Recht auf die zu seinen Gunsten registrierte Marke beruft. (T8) |
4 Ob 247/98x | OGH | 20.10.1998 |
Auch; nur T8 |
4 Ob 330/98b | OGH | 04.02.1999 |
Auch; nur T2; Beis wie T6 |
4 Ob 21/02w | OGH | 29.01.2002 |
Auch; Beis wie T5 |
4 Ob 28/06f | OGH | 20.04.2006 |
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2006/61 |
4 Ob 89/06a | OGH | 20.06.2006 |
Auch; Beisatz: Liegt ein Registrierungshindernis vor, so ist das auch im Verletzungsverfahren zu beachten. (T9) |
4 Ob 134/06v | OGH | 28.09.2006 |
Vgl; Beisatz: Das Vorliegen des Löschungstatbestands ist dabei grundsätzlich als Vorfrage im Verletzungsprozess zu beurteilen. (T10); Beisatz: Dies gilt auch im Provisorialverfahren. § 56 Abs 1 Satz 2 MSchG verschiebt nur die Behauptungslast und Bescheinigungslast: Nicht mehr der Beklagte muss bescheinigen, dass der Löschungstatbestand erfüllt ist, sondern im Provisorialverfahren wird nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist bis zur Bescheinigung des Gegenteils das (materielle) Erlöschen vermutet. (T11) |
17 Ob 1/08h | OGH | 08.04.2008 |
Beis wie T6 |
17 Ob 11/08d | OGH | 20.05.2008 |
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Veröff: SZ 2008/68 |
17 Ob 32/08t | OGH | 20.01.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Schutzfähigkeit der österreichischen Marke hat das Gericht als Vorfrage im Verletzungsstreit selbständig zu prüfen. (T12) |
17 Ob 40/08v | OGH | 24.03.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Ob der Löschungstatbestand erfüllt ist, hat das Gericht im Verletzungsprozess vorfrageweise zu beurteilen. (T13); Beisatz: Dabei hat es im Zivilprozess nach allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen; danach eintretende Sachverhaltsänderungen - zu denen auch eine in diesem Zeitpunkt fünfjährige Nichtbenutzung gehörte - wären mit Oppositionsklage geltend zu machen. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19760511_OGH0002_0040OB00314_7600000_005
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