OGH 4Ob522/76 (RS0040158)

OGH4Ob522/766.4.1976

Rechtssatz

Ist der Inhalt einer vom Berufungsgericht in seinem Urteil bezogenen Entscheidung allen Senatsmitgliedern aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt und noch verlässlich in Erinnerung, dann ist er offenkundig im Sinne des § 269 ZPO. Die Verlesung des Aktes wäre in diesem Falle nur ein leerer Formalismus.

Normen

ZPO §269
ZPO §503 Z2 C2c

4 Ob 522/76OGH06.04.1976
14 ObA 6/87OGH17.02.1987

Vgl auch

6 Ob 111/15iOGH21.12.2015

Vgl; Beisatz: Aufgrund des Ergebnisses einer Mehrzahl gleichartiger Entscheidungen kann eine ursprünglich beweisbedürftige Tatsache gerichtsbekannt werden, sodass dieser in der Folge keiner neuerlichen Beweisaufnahme bedarf. In diesem Sinne kann daher auch der Inhalt früherer Entscheidungen verwertet werden. (T1)

6 Ob 98/15bOGH14.01.2016

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 229/15tOGH23.02.2016

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Ob eine ursprünglich beweisbedürftige Tatsache mittlerweile gerichtsbekannt geworden ist, obliegt im Einzelfall der Beurteilung der Tatsacheninstanzen ebenso wie die Beurteilung der Stichhaltigkeit allenfalls angebotener Gegenbeweise. (T2)

10 Ob 57/16dOGH25.04.2017

Vgl auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19760406_OGH0002_0040OB00522_7600000_002

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