Rechtssatz
Die Ausfolgung des Typenscheines ist für den ein Eigentumserwerb des Käufers weder erforderlich noch ausreichend, weil der Typenschein das Eigentum an einem Kraftfahrzeug, das nach seiner Beschaffenheit eine körperliche Übergabe zulässt, nicht verbrieft.
3 Ob 525/76 | OGH | 30.03.1976 |
Veröff: ZVR 1977/104 S 148 |
3 Ob 102/81 | OGH | 14.04.1982 |
Vgl aber; Beisatz: Bei einen nicht betriebsbereiten, abgemeldeten und frei abgestellten Fahrzeug genügt die Übergabe der Papiere und Schlüssel. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1982/111 S 394 = ZVR 1983/57 S 83 |
11 Os 108/87 | OGH | 06.10.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Die bloße Übergabe des Typenscheines (oder sonstiger sogenannte Fahrzeugpapiere) begründet kein gültiges Pfandrecht. (T2) |
3 Ob 501/89 | OGH | 12.04.1989 |
nur: Der Typenschein das Eigentum an einem Kraftfahrzeug, das nach seiner Beschaffenheit eine körperliche Übergabe zuläßt, nicht verbrieft. (T3) |
1 Ob 229/16g | OGH | 20.12.2016 |
Beisatz: Hier: Schenkung eines Autos an im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter infolge „wirklicher Übergabe“ durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung; die beibehaltene Zulassung des Fahrzeugs auf den Schenker hinderte die Wirksamkeit der Schenkung nicht. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19760330_OGH0002_0030OB00525_7600000_002
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