OGH 10Os166/75 (RS0089517)

OGH10Os166/7523.3.1976

Rechtssatz

Das Tatbild des § 136 StGB wird nicht nur durch Personen verwirklicht, die das Fahrzeug unbefugt in Betrieb nehmen, sondern auch durch solche, die später zusteigen und sich in - auch erst während der Fahrt erlangter - Kenntnis dessen, daß das Fahrzeug unbefugt gebraucht wird, an der Lenkung beteiligen oder den deliktischen Willen derjenigen, die das Fahrzeug in Gebrauch genommen haben, beispielsweise dadurch bestärken, daß sie den Wunsch nach einem bestimmten Fahrziel äußern.

Auto

 

Normen

StGB §12 Ac
StGB §136

10 Os 166/75OGH23.03.1976

Veröff: EvBl 1976/244 S 525

10 Os 164/76OGH14.12.1976
12 Os 10/79OGH08.03.1979

Beisatz: Beteiligung oder Mittäterschaft. (T1)

11 Os 15/81OGH25.03.1981
11 Os 73/81OGH20.05.1981

Vgl auch

11 Os 63/81OGH03.06.1981
10 Os 62/83OGH29.06.1983

Vgl; Beisatz: Das bloße Mitfahren ohne Entfaltung einer Tätigkeit, die zu dieser Gebrauchnahme geführt hat oder den Gebrauch beeinflußt, wird von § 136 StGB weder als unmittelbare Täterschaft noch als Tatbeitrag hiezu erfaßt. (T2)

13 Os 114/84OGH23.08.1984

Vgl auch

11 Os 75/87OGH21.07.1987

Vgl; Beisatz: Als Beteiligter am Vergehen nach § 136 StGB haftet, wer den deliktischen Willen des unmittelbaren Täters bestärkt oder auf andere Weise auf den unbefugten Gebrauch Einfluß nimmt (hier durch Zustimmung zu einer ausschließlich im eigenen Interesse gelegenen Fahrt). (T3) Veröff: ZVR 1988/34 S 90

13 Os 68/11sOGH14.07.2011

Auch

Dokumentnummer

JJR_19760323_OGH0002_0100OS00166_7500000_001

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