OGH 11Os15/81

OGH11Os15/8125.3.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.März 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Robl als Schriftführers in der Strafsache gegen Roman A u.a. wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 15 StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Roman A und Peter B gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 23. April 1980, GZ. 3 a Vr 6.443/79-77, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Oehlzand und Dr. Bernhauser und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Knob, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I. Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

II. Das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerden gemäß dem § 290 Abs 1 StPO.

1. in der rechtlichen Unterstellung der dem Angeklagten Peter B zu Punkt A I 8 des Urteilssatzes angelasteten Diebstahlstat (auch) unter die Bestimmung des § 127 Abs 2 Z. 1 StGB. und der ihm zu Punkt D des Urteilssatzes angelasteten Hehlerei (auch) unter die Bestimmungen des § 164 Abs 1 Z. 1 und Abs 2 StGB., sowie demnach auch in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben und gemäß dem § 288 Abs 2 Z. 3

StPO. im Umfang der Aufhebung unter gleichzeitiger teilweiser Neufassung des den Angeklagten Peter B betreffenden Urteilsspruchs in der Sache selbst erkannt:

Peter B ist schuldig, er hat zu A I 8 Gerald C durch die in der Erklärung, das gestohlene Grundgerät eines Autoradios mit Stereofunktion allein sei wertlos, gelegene Aufforderung, auch die zum Gerät gehörenden Zubehörteile zu stehlen, zu der von diesem Punkt des Urteilssatzes erfaßten Diebstahlstat bestimmt; zu B I 5 dadurch, daß er sich von Roman A mit dem von diesem unbefugt in Gebrauch genommenen PKW. zu seinem eigenen PKW. führen ließ, zur Ausführung der in diesem Punkt des Urteilssatzes beschriebenen Tat beigetragen;

zu D im Sommer 1979 Sachen, die Gerald C und Peter D durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen (nämlich durch Einbruchsdiebstahl) erlangt hatten, und zwar einen Photoapparat der Marke Regula und einen 24-teiligen Werkzeugsatz in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert, durch Verstecken und Verwahren verheimlicht, wobei ihm die Umstände (Einbruch) bekannt waren, derentwegen die mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, aus der die Sachen stammten, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht.

Peter B hat hiedurch zu A I 8 das Verbrechen des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. als Bestimmungstäter nach dem zweiten Fall des § 12 StGB., zu B I 5 das Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs 1 StGB. in der Erscheinungsform eines sonstigen Tatbeitrages im Sinn des dritten Falls des § 12 StGB. und zu D das Verbrechen der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z. 2, Abs 3 (3.Fall) StGB. begangen und wird hiefür gemäß dem § 129 StGB. unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. sowie unter Anwendung der §§ 37 und 41 StGB. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 200 S (zweihundert Schilling), im Nichteinbringungsfall 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß dem § 389 StPO.

zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Peter B auf diese Entscheidung verwiesen;

2. dahin ergänzt, daß dem Angeklagten Wolfgang A gemäß dem § 38 Abs 1 Z. 1 StGB. (auch) die Vorhaft vom 6.August 1979, 12,00 Uhr, bis zum 6.September 1979, 12,00 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet wird.

III. Der Berufung des Angeklagten Roman A wird nicht Folge gegeben.

IV. Den Angeklagten Roman A und Peter B fällt gemäß dem § 390 a StPO. auch der Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden u.a. der am 7.Oktober 1955 geborene beschäftigungslose Roman A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 15 StGB.

(Punkte A I 1, 2 und 9, III und IV des Urteilssatzes), des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach den §§ 136 Abs 1, Abs 2 und 15 StGB. (Punkte B I 1, 5, 6 und II 1) und des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z. 1, Abs 2

und 15 StGB. (Punkte C I 1 und II), sowie der am 3.Juli 1956 geborene ÖBB-Beamte Peter B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 12 StGB. (Punkt A I 8 des Urteilssatzes), des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs 1 StGB. (Punkt B I 5) und des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 1 Z. 1 und Z. 2, Abs 2 und Abs 3 (3.Fall) StGB.

(Punkt D) schuldig erkannt und hiefür jeweils zu einer (bei Peter B bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.

Die genannten Angeklagten fechten dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen an.

I. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roman A:

Mit der auf die Z. 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte Roman A seinen Schuldspruch lediglich in den Punkten A I 9, A III, A IV, C I 1 und C II.

Einen Verfahrensmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z. 4 StPO. erblickt der Beschwerdeführer darin, daß es das Erstgericht unterließ, die von seiner Verteidigerin in der Hauptverhandlung beantragten Zeugen Romana E, Christine A und Anna A sowie einen informierten Vertreter der Firma F (vgl. S. 290/II) einzuvernehmen. Er wurde jedoch hiedurch in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt:

Die Zeugin Romana E war zum Beweis dafür beantragt worden, daß der Beschwerdeführer am 18.Juni 1979

(mögliche Tatzeit bei der im Punkt A I 9 des Urteilssatzes bezeichneten Tat und Tag der Verübung der in den Punkten C I 1 a und C II angeführten Taten) 'um 9 Uhr oder 1/2 10

Uhr von zu Hause weggegangen ist und bis ca. 12 Uhr bei seiner Schwester war' (vgl. S. 290/II). Die hiezu noch am Tag der Antragstellung durch das erkennende Gericht veranlaßten und in der fortgesetzten Hauptverhandlung am 23.April 1980 verlesenen (vgl. S. 301/II) polizeilichen Erhebungen durch Einvernahmedder im Sanatorium Hera befindlichen Zeugin (vgl. ON. 74) ergaben, daß diese Zeugin sich zwar an wiederholte Besuche des Beschwerdeführers, nicht aber auch daran erinnerte, wann diese Besuche konkret stattgefunden hatten. Das Erstgericht konnte daher eine Ladung der Zeugin Romana E, von deren Einvernahme durch den erkennenden Senat nach Lage des Falles eine Auskunft über erhebliche Umstände nicht zu erwarten war, ebenso unterlassen, wie die weiters beantragte Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma F, der bestätigen sollte, daß 'Roman A am 18.Juni 1979 bei der Firma F ein Farbfernsehgerät gekauft hat und dieses um 18 Uhr desselben Tages geliefert hätte werden sollen' (vgl. S. 290/II). Daß der Beschwerdeführer am 18.Juni 1979 ein am selben Tag geliefertes Fernsehgerät erwarb, nahm das Erstgericht - nachdem es auch hiezu polizeiliche Zwischenerhebungen veranlaßt hatte (vgl. ON. 73) - im Urteil ohnedies als erwiesen an, und bei der weiteren Annahme, daß Roman A dennoch Gelegenheit hatte, die erwähnten Taten zu begehen (vgl. S. 334, 335/II), handelt es sich um einen (im schöffengerichtlichen Verfahren unbekämpfbaren) Akt freier Beweiswürdigung.

Rechtliche Beurteilung

Auf die Einvernahme der Zeugin Anna A wurde in der Hauptverhandlung am 23.April 1980 verzichtet (vgl. S. 301/II in Verbindung mit S. 297/II), sodaß es insoweit schon an den formellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Geltendmachung des Nichgigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z. 4 StPO. mangelt. Eine Vernehmung der Zeugin Christine A schließlich konnte deshalb unterbleiben, weil sie nur zum Beweis dafür beantragt worden war, daß der Beschwerdeführer seine Wohnung um 9 Uhr verließ (vgl. S. 290/II), wodurch sich jedoch für ihn nichts gewinnen ließe, weil ihm ja gerade zur Last liegt, die in Rede stehenden Taten nach Verlassen der Wohnung außerhalb derselben verübt zu haben.

Die Verfahrensrüge versagt daher in dieser Beziehung. Unzutreffend ist aber auch die in Ausführung des weiters geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers, das Erstgericht gehe mit Stillschweigen darüber hinweg, daß er (in Ansehung der Taten vom 18.Juni 1979) zwar vom Mitangeklagten Gerald C belastet, hingegen von seinem Bruder entlastet worden sei. Denn im Urteil, das eine vollkommen ausreichende und auch sonst mängelfreie Begründung hes bezüglichen Schuldspruchs enthält, wird ohnedies auch auf die (leugnende) Darstellung des Wolfgang A hingewiesen (vgl. S. 333-335/II).

Eine Auseinandersetzung mit jenen Angaben des Angeklagten Gerald C, in denen zum Ausdruck kommt, daß Einkäufe (mit verfälschten Schecks auch) stattfanden, um Retourgeld zu bekommen (vgl. S. 272/II), konnte entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung schon deshalb unterbleiben, weil dem Umstand, inwieweit die Scheckempfänger durch Ausfolgung von Waren und inwieweit sie allenfalls (auch) durch Ausfolgung von Retourgeld geschädigt wurden oder geschädigt werden sollten, keinerlei (rechtliche) Bedeutung zukommt.

Keinen Begründungsmangel in bezug auf die im Punkt A III des Urteilssatzes angeführten Fahrzeugschlüsseldiebstähle vermag der Beschwerdeführer des weiteren mit dem Hinweis auf verschiedene Angaben des Gerald C über die Ingebrauchnahme von Personenkraftwagen der Marke Ford mit einem Postkastenschlüssel (vgl. S. 45/I, 269/II) aufzuzeigen. Denn die gelegentliche Ingebrauchnahme von Autos mit einem Postkastenschlüssel schloß den - vom Beschwerdeführer teilweise selbst zugegebenen (vgl. S. 283/II) -

Diebstahl von Fahrzeugschlüsseln keineswegs aus.

Schließlich geht auch die den Punkt A IV des Schuldspruchs (Einbruchsversuch in das Heurigenlokal G) betreffende - auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 9

lit a (sachlich auch 9 lit b und 10) des § 281 Abs 1 StPO. gestützte - Rüge fehl. Daß der Beschwerdeführer (mit dem Vorsatz, dort einen Einbruchsdiebstahl zu begehen) die weiteren Beteiligten Gerald C und Wolfgang A mit einem unbefugt in Gebrauch genommenen PKW. zum Tatort brachte, wurde im Urteil - unter Hinweis auf die in der Hauptverhandlung sehr wohl verlesenen (vgl. S. 306/II) Angaben des Gerald C vor der Polizei (S. 24/II) - ohnedies festgestellt (S. 336, 337/II). Das Aufsuchen des Tatortes mit Diebstahlsvorsatz gab der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung zudem selbst zu (S. 286/II). Von einem bloß entfernten Tatbeitrag des mithin in der Ausführungsphase in unmittelbarer Nähe des Tatortes anwesenden und daher als Gesellschaftsdieb zu beurteilenden Beschwerdeführers kann demnach - ganz abgesehen davon, daß damit infolge der rechtlichen Gleichwertigkeit der verschiedenen Täterschaftsformen des § 12 StGB. für ihn nichts gewonnen wäre - keine Rede sein.

Im übrigen stellte das Erstgericht auch nicht - wie in der Beschwerde behauptet wird - fest, Roman A habe während des Einbruchsversuches im PKW. geschlafen, sondern es gab nur dessen Verantwortung wieder, inzwischen im Auto geschlafen zu haben (vgl. S. 337/II). Daraus ableiten zu wollen, daß der Beschwerdeführer freiwillig vom Versuch zurückgetreten wäre, ist schon deshalb nicht zielführend, weil das Erstgericht ausdrücklich feststellte, daß Roman A seine Komplicen - die nach den Urteilsannahmen von der Vollendung der Tat gleichfalls nicht freiwillig, sondern wegen (vermeintlicher) Hindernisse Abstand nahmen -

im Einverständnis über den dort zu verübenden Einbruchsdiebstahl zum Tatort gebracht und in unmittelbarer Nähe des Tatortes (sei es inzwischen im PKW. schlafend oder nicht) auf sie gewartet hatte.

II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter B:

Peter B macht in seiner Beschwerde die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend.

In Ausführung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrundes unternimmt der Beschwerdeführer - ohne (allein bedeutsame) formale Begründungsmängel aufzeigen zu können -

nach Inhalt und Zielsetzung seines bezüglichen Vorbringens im wesentlichen nur den im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die gemäß dem § 258 Abs 2 StPO. auf Grund einer Gesamtwürdigung der Verfahrensergebnisse vorgenommene freie Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen. Diese ist zwar unter Berücksichtigung aller wesentlichen Beweistatsachen und entsprechend den Denkgesetzen (schlüssig) vorzunehmen und zu begründen, doch ist es keineswegs notwendig, im Urteil alle Details aus den Verfahrensergebnissen zu erörtern, die (isoliert betrachtet) unter Umständen auch für den Angeklagten günstiger ausgelegt werden könnten. Nach dem Gesetz (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO.) hat das Gericht vielmehr lediglich in 'gedrängter Darstellung' anzugeben, welche (entscheidenden) Tatsachen aus welchen (denkmöglichen) Gründen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden.

Dieser Verpflichtung entsprach das Erstgericht im vorliegenden Fall durchaus. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung konnte es insbesonders aus den von Peter B bei der Polizei gemachten Angaben (vgl. S. 27, 28/II) - die er übrigens insoweit im wesentlichen auch in der Hauptverhandlung aufrecht erhielt (S. 281/II) und die zudem mit der Darstellung des Gerald C (S. 275/II) übereinstimmen - (schlüssig) ableiten, daß der Beschwerdeführer den Mitangeklagten Gerald C durch den Hinweis auf die Unbrauchbarkeit des von letzterem (durch Einbruch) gestohlenen und in seine Wohnung gebrachten Stereogrundgerätes vorsätzlich zum Diebstahl weiterer fehlender Geräteteile bestimmte. Der Beschwerdeführer ist mit den erwähnten Ausführungen lediglich bestrebt, aus den Beweisergebnissen andere Schlüsse zu ziehen, als dies das Erstgericht (in freier Beweiswürdigung) tat und die im Urteil getroffenen Feststellungen durch ihm genehmere zu ersetzen. Dies gilt auch für den Hinweis des Beschwerdeführers, daß er bei der Polizei angab, C am Abend der Tat untersagt zu haben, länger in seiner Wohnung zu bleiben (vgl. S. 28/II), welcher Umstand schon deshalb nicht einer besonderen Erörterung bedurfte, weil der Beschwerdeführer keineswegs behauptete, C wegen des Diebstahls aus der Wohnung gewiesen zu haben.

Kein Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil auch in bezug auf die den Punkt B I 5 des Urteilssatzes betreffenden Konstatierungen an, wonach sich Peter B Ende September 1979 in einem von Roman A unbefugt in Gebrauch genommenen PKW. der Marke Ford Taunus (in Kenntnis der fehlenden Einwilligung des Berechtigten) zu seinem eigenen in der Nähe geparkten PKW. bringen ließ, zumal der festgestellte Sachverhalt dem vom Erstgericht als Feststellungsgrundlage herangezogenen (vgl. S. 339/II) Geständnis des Beschwerdeführers vor der Polizei (S. 28/II) entspricht. Schließlich ist die Behauptung des Beschwerdeführers unzutreffend, die sich auf den Punkt D (in der Beschwerde unrichtig Punkt B I 5) des Urteilssatzes beziehenden Urteilsfeststellungen (vgl. S. 339, 340/II) seien undeutlich, weil ihnen nicht entnommen werden könne, von wem (außer von Peter D) er die verhehlten Sachen gekauft habe und ob er bereits im Zeitpunkt des Kaufes davon Kenntnis hatte, daß diese aus einem Einbruchsdiebstahl stammten. Denn der Kauf der in Rede stehenden Gegenstände (Photoapparat und Werkzeugsatz) geschah nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers vor der Polizei (S. 29/II), der das Erstgericht folgte, jedenfalls von Peter D, ohne daß dem Umstand, ob dabei auch andere Personen zugegen waren, entscheidungswesentliche Bedeutung zukäme.

Die Frage aber, ob der Beschwerdeführer auch schon im Zeitpunkt des Kaufes wußte, daß die Sachen aus einem Einbruchsdiebstahl stammen, wurde vom Erstgericht, das im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten annahm, daß er bei der übernahme noch keine Bedenken hegte (vgl. S. 340/II), ohnedies klar und eindeutig in verneinendem Sinn beantwortet.

Die Mängelrüge ist daher in keinem Punkt zielführend.

Auch die Rechtsrüge hält einer überprüfung nicht stand:

Soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls (Punkt A I 8 des Urteilssatzes) richtet, erschöpft sie sich, ohne den angerufenen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO. zur gesetzmäßigen Darstellung zu bringen, in einem unzulässigen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Lassen doch die bezüglichen (tatsächlichen) Urteilsfeststellungen, an denen bei gesetzmäßiger Ausführung einer Rechtsrüge festzuhalten ist, keinen Zweifel daran, daß der Beschwerdeführer, dem darnach 'klar war' (vgl. S. 339/II), Gerald C zum (Einbruchs-) Diebstahl zu veranlassen, auch mit dem nötigen Vorsatz handelte, sodaß von dem in der Beschwerde behaupteten Mangel der subjektiven Tatseite keine Rede sein kann.

Geht man von den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen aus, dann muß - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - auch dessen Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 136 Abs 1 StGB. (Punkt B I 5 des Urteilssatzes) im Ergebnis als rechtsrichtig bezeichnet werden. Das Erstgericht konstatierte, daß sich der Beschwerdeführer mit dem zunächst von Roman A unbefugt in Gebrauch genommenen PKW. (in Kenntnis dieses Umstandes) zu seinem eigenen in der Nähe geparkten PKW. bringen ließ.

Dies entspricht der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers vor der Polizei und beinhaltet - auch dann, wenn Roman A seine Fahrtroute im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer gewünschte Fahrtziel nicht geändert hätte - eine (strafrechtlich bedeutsame) Einflußnahme auf den unbefugten Gebrauch zumindest in dem Sinn, daß der spezifische deliktische Wille des Roman A eine gemäß dem 3.Fall des § 12 StGB. zu beurteilende Bestärkung erfuhr (vgl. Leukauf-Steininger, RN. 36

zu § 136 und die dort zitierte Judikatur).

Fehl geht der Beschwerdeführer auch, wenn er meint, der Deliktsfall des § 164 Abs 1 Z. 2 StGB. könne in Ansehung zunächst gutgläubig erworbener Sachen nicht verwirklicht werden. Auch wenn ein Täter - wie nach den Urteilsannahmen im vorliegenden Fall der Beschwerdefühter - Sachen zunächst gutgläubig kauft, dann jedoch erfährt, daß sie aus einem Einbruchsdiebstahl stammen, und sie trotzdem behält, ist er nach dieser Gesetzesstelle strafbar, es sei denn, er hätte an ihnen gemäß dem § 367 ABGB. (§ 366 HGB.) Eigentum erworben (vgl. Leukauf-Steininger, RN. 14 zu § 164), was jedoch bei dem gegenständlichen Erwerb von Peter D (dem Dieb) auszuschließen ist. Somit erweisen sich beide Nichtigkeitsbeschwerden als zur Gänze unbegründet; aus Anlaß derselben war jedoch gemäß dem § 290 Abs 1 StPO. von Amts wegen wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil des Angeklagten Peter B mit nicht geltend gemachten Nichtigkeiten im Sinn des § 281 Abs 1 Z. 10 StPO. und zum Nachteil des Angeklagten Wolfgang A mit Nichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z. 11 StPO. behaftet ist.

Zunächst kann nicht übersehen werden, daß jener Einbruchsdiebstahl, an dem der Angeklagte Peter B beteiligt war (Punkt A I 8 des Urteilssatzes), den bezüglichen Urteilsfeststellungen zufolge (über Bestimmung durch Peter B) von Gerald C allein verübt wurde. Es war daher verfehlt, Peter B - dem, anders als Gerald C, nur dieser eine Diebstahl zur Last liegt - (auch) die Qualifikation nach dem § 127 Abs 2 Z 1 StGB anzulasten.

Ebenso verfehlt war es, die dem Angeklagten B angelasteten Verhehlungshandlungen rechtlich (auch) den Bestimmungen des § 164 Abs 1 Z. 1 und Abs 2 StGB. zu unterstellen. Denn daß der Wert der verhehlten Sachen 5.000 S nicht überstieg, ist schon dem Urteilstenor (Punkt D) zu entnehmen, und daran, daß der Angeklagte Peter B die von ihm gekauften Sachen (nach Kenntniserlangung von ihrer diebischen Herkunft) lediglich (im Sinn des § 164 Abs 1 Z. 2 StGB.) verheimlichte, nicht aber auch den Täter beim Verheimlichen (im Sinn des § 164 Abs 1 Z. 1 StGB.) unterstützte, lassen die bezughabenden Konstatierungen in den Entscheidungsgründen (S. 339/II) keinen Zweifel.

Die den Angeklagten Wolfgang A betreffende Nichtigkeit nach dem § 281 Abs 1 Z. 11 StPO. schließlich liegt darin, daß bei diesem Angeklagten die Anrechnung (auch) der Vorhaft vom 6.August 1979, 12,00 Uhr, bis zum 6.September 1979, 12,00 Uhr, auf die verhängte Strafe unterblieb, obwohl er erst am 6.September 1979 in Strafhaft genommen wurde (vgl. S. 125/I).

Bei der im Fall Peter B infolge der teilweisen Aufhebung des Schuldspruches und des Strafausspruches notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen als erschwerend, während der bisher untadelhafte Wandel und die Schadensgutmachung als mildernd angesehen wurden. Eine Freiheitsstrafe erschien bei diesem Angeklagten weder aus generalnoch aus spezialpräventiven Gründen geboten. Die von Peter B begangenen Delikte sind unter Bedachtnahme auf die besondere Fallgestaltung nicht derart beschaffen, daß es vorliegend der abschreckenden Wirkung einer Freiheitsstrafe auf andere bedürfte. Auch besteht kein triftiger Grund zur Annahme, daß den bisher unbescholtenen, sozialintegrierten Angeklagten nur noch eine kurzfristige Freiheitsstrafe vor weiteren strafbaren Handlungen abschrecken könnte. Demzufolge war bei Peter B gemäß dem § 37 Abs 1 StGB. statt auf eine den Umständen nach angemessene Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen zu erkennen.

Der für seine Ehegattin sorgepflichtige, vermögenslose Angeklagte bezieht nach seiner unwiderlegten Verantwortung ein monatliches (Netto-)Arbeitseinkommen in der Höhe von 12.000 bis 13.000 S, sodaß ein Tagessatz mit 200 S - als den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechend - zu bemessen war. Die Anwendung des § 43 Abs 1 StGB. kam nicht in Betracht, weil es nach Lage des Falles der Vollstreckung der Geldstrafe bedarf, um die Strafzwecke zu erreichen.

Mit seiner Berufung war Peter B auf diese Entscheidung zu verweisen. über den Angeklagten Roman A verhängte das Erstgericht nach dem § 129 StGB. unter Anwendung des § 128 StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren.

Bei der Strafbemessung wertete es die Vorstrafen, das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, die häufige Wiederholung der Tathandlungen, insbesonders aber auch die Begehung der Taten 'nach Enthaftung gegen Gelöbnis bzw. während eines gleichsam erzwungenen Strafaufschubes' als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es demgegenüber das teilweise Geständnis, die ungünstigen familiären Verhältnisse und den Umstand, daß es teilweise beim Versuch blieb.

Die auf Herabsetzung des Strafausmaßes gerichtete Berufung des Roman A ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht stellte die gegebenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend fest und wertete sie auch ihrem Gewicht nach richtig. Das in erster Instanz gefundene Strafmaß erweist sich vor allem in Anbetracht der serienweisen Begehung von Delikten - trotz eines noch offenen Strafvollzuges - mit einer nicht unbeträchtlichen Schadenshöhe keineswegs als zu hoch und aus spezialpräventiven Gründen bei dem einschlägig vorbestraften Angeklagten durchaus als geboten.

Der Berufung dieses Angeklagten konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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