7 Ob 21/76 | OGH | 18.03.1976 |
VersR 1977,464 = NZ 1978,9 = SZ 49/41 |
1 Ob 555/86 | OGH | 25.06.1986 |
Auch; RdW 1986,370 = JBl 1987,46 = SZ 59/114 |
7 Ob 254/99z | OGH | 10.11.1999 |
Vgl; Beisatz: Gemäß § 168 VersVG steht das Recht auf die Leistung des Versicherers, falls es bei einer Kapitalversicherung vom bezugsberechtigten Dritten nicht erworben wird, dem Versicherungsnehmer zu. Der Hauptfall des Nichterwerbes dieses Rechtes durch den Begünstigten ist dessen Tod vor Eintritt des Versicherungsfalles. Da nämlich nach § 166 Abs 2 VersVG ein als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter, wenn der Versicherungsnehmer nichts Abweichendes bestimmt, das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erwirbt, kann ein solcher Erwerb bei vorher eingetretenem Tod des Begünstigten nicht erfolgen. Der Begünstigte hat bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur ein Anwartschaftsrecht, das unvererblich ist. (T1); Veröff: SZ 72/171 |
7 Ob 290/06g | OGH | 31.01.2007 |
Auch; nur: Der Begünstigte hat bei der Kapitalversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur ein unvererbliches Anwartschaftsrecht. (T2); Beisatz: Hier: Töchterausstattungsversicherung. (T3) |
3 Ob 19/09d | OGH | 25.02.2009 |
nur T2; Beisatz: Hier: Absicherung der Kinder als Begünstigte einer Lebensversicherung nach Scheidung von der Mutter. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19760318_OGH0002_0070OB00021_7600000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)