OGH 1Ob552/76 (RS0063558)

OGH1Ob552/7610.3.1976

Rechtssatz

Eine längerdauernde Verletzung der Schulpflicht rechtfertigt unter Umständen Maßnahmen der gerichtlichen Erziehungshilfe. Solche können nur von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. Das Gericht hat gleichzeitig mit der Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe eine bestimmte, auf einige Dauer abgestellte, eine Erziehungsmaßnahme darstellende Verfügung zu treffen, die voraussichtlich Gewähr dafür bietet, daß der festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird. Die bloße Anordnung einer neuro - psychiatrischen Untersuchung stellt keine solche Verfügung dar.

Normen

JWG §26

1 Ob 552/76OGH10.03.1976

Veröff: SZ 49/38 = RZ 1976/93 S 180

2 Ob 136/18sOGH25.09.2018

Ähnlich; Beisatz: Eine längerdauernde Verweigerung des Schulbesuchs (und der bei Heimunterricht vorgesehenen Externistenprüfungen) kann auch die teilweise Entziehung der Obsorge nötig machen. (T1); Veröff: SZ 2018/73<br/>

Dokumentnummer

JJR_19760310_OGH0002_0010OB00552_7600000_002