OGH Bkd15/75 (RS0055943)

OGHBkd15/759.2.1976

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat die Pflicht, in jedem einzelnen Fall seinem Klienten über den Ausgang der Sache zu berichten und über die für ihn erzielten Kapitalsbeträge und Kosten einer Kanzlei genau Abrechnung zu legen. Gerade bei Klienten, die von einer Kraftfahrorganisation zu ihm als deren Vertrauensanwalt gewiesen wurden, wäre es die Pflicht des Anwaltes gewesen, hier besonders genau zu berichten und abzurechnen, um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, als würden Unkorrektheiten im Umgang mit Klientengeldern vorliegen.

Normen

DSt 1872 §2 C1
DSt 1990 §1 C1
DSt 1990 §1 C4

Bkd 15/75OGH09.02.1976

Veröff: AnwBl 1976,455

Bkd 110/87OGH19.06.1989

Vgl auch; nur: Der Rechtsanwalt hat die Pflicht, in jedem einzelnen Fall seinem Klienten über den Ausgang der Sache zu berichten. (T1)<br/>Beisatz: Es gehört zu den unabdingbaren Verpflichtungen eines Rechtsanwaltes, soferne er sich zu bestimmten Erledigungen bereit gefunden hat, zu berichten (Bkd 30/74, Bkd 15/75 uam). (T2)

11 Bkd 5/09OGH19.04.2010

nur: Der Rechtsanwalt hat die Pflicht, in jedem einzelnen Fall seinem Klienten über den Ausgang der Sache zu berichten und über die für ihn erzielten Kapitalsbeträge und Kosten einer Kanzlei genau Abrechnung zu legen. (T3)

15 Bkd 4/10OGH07.03.2011

nur T3

24 Os 5/15pOGH25.11.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19760209_OGH0002_000BKD00015_7500000_002

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