OGH 7Ob262/75 (RS0081314)

OGH7Ob262/7515.1.1976

Rechtssatz

Durch den in § 67 Abs 1 Satz 1 VersVG normierten Forderungsübergang soll einerseits eine Begünstigung des Ersatzpflichtigen, andererseits eine Bereicherung des Versicherten verhindert werden, dem allerdings nicht die Möglichkeit genommen werden soll, den Ersatz des gesamten Schadens zu erwirken.

Normen

VersVG §67

7 Ob 262/75OGH15.01.1976

Veröff: EvBl 1976/195 S 399 = VersR 1977,194

2 Ob 39/77OGH24.03.1977

Veröff: ZVR 1978/143 S 200

8 Ob 57/78OGH14.06.1978

Auch

8 Ob 264/82OGH21.04.1983

nur: Durch den in § 67 Abs 1 Satz 1 VersVG normierten Forderungsübergang soll einerseits eine Begünstigung des Ersatzpflichtigen verhindert werden. (T1)

14 Ob 200/86OGH02.12.1986

nur: Durch den in § 67 Abs 1 Satz 1 VersVG normierten Forderungsübergang soll einerseits eine Begünstigung des Ersatzpflichtigen, andererseits eine Bereicherung des Versicherten verhindert werden. (T2) Veröff: SZ 59/214

3 Ob 305/02bOGH28.05.2003

Auch; nur: Durch den in § 67 Abs 1 Satz 1 VersVG normierten Forderungsübergang soll eine Bereicherung des Versicherten verhindert werden. (T3); Beisatz: § 67 VersVG will durch den darin vorgesehenen gesetzlichen Anspruchsübergang das der Schadensversicherung wesenseigene Bereicherungsverbot sicherstellen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19760115_OGH0002_0070OB00262_7500000_003

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