Rechtssatz
Als Entgelt bei einem Bestandverhältnis kann auch die Zahlung eines einmaligen Betrages oder die Übernahme der Kosten der Errichtung der Wohnung in Frage kommen, wenn nur feststeht, für welche Zeit dieser Betrag oder diese Leistung die Überlassung der Benützung der Wohnung abgelten soll (MietSlg 24121/10).
4 Ob 643/75 | OGH | 13.01.1976 |
Veröff: MietSlg 28110 |
4 Ob 642/75 | OGH | 13.01.1976 |
Veröff: MietSlg 28110 |
3 Ob 672/80 | OGH | 22.04.1981 |
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 601/79 |
8 Ob 660/89 | OGH | 19.10.1989 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Laufende Erhaltung, wobei sowohl der Materialaufwand als auch die Arbeitsleistung mit dem Betrag zu bewerten sind, der bei Durchführung durch einen befugten Gewerbsmann über Auftrag der Bestandgeber aufzuwenden wäre. (T1) |
3 Ob 170/94 | OGH | 14.06.1995 |
nur: Als Entgelt bei einem Bestandverhältnis kann auch die Zahlung eines einmaligen Betrages oder die Übernahme der Kosten der Errichtung der Wohnung in Frage kommen. (T2) |
7 Ob 69/98t | OGH | 22.04.1998 |
Vgl auch; nur: Als Entgelt bei einem Bestandverhältnis kann auch die Zahlung eines einmaligen Betrages in Frage kommen, wenn nur feststeht, für welche Zeit dieser Betrag die Überlassung der Benützung der Wohnung abgelten soll. (T3) |
6 Ob 51/03y | OGH | 24.04.2003 |
Auch; Beisatz: Die Bereitschaft des im persönlichen Naheverhältnis zum Eigentümer stehenden Beklagten, die Wohnung zu sanieren, reicht zur Begründung eines Mietverhältnisses nicht aus. (T4) |
6 Ob 79/04t | OGH | 24.06.2004 |
Auch; Beisatz: Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19760113_OGH0002_0040OB00643_7500000_001
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