OGH 4Ob643/75 (RS0020589)

OGH4Ob643/7513.1.1976

Rechtssatz

Als Entgelt bei einem Bestandverhältnis kann auch die Zahlung eines einmaligen Betrages oder die Übernahme der Kosten der Errichtung der Wohnung in Frage kommen, wenn nur feststeht, für welche Zeit dieser Betrag oder diese Leistung die Überlassung der Benützung der Wohnung abgelten soll (MietSlg 24121/10).

Normen

ABGB §1090 IIe
ABGB §1100 A

4 Ob 643/75OGH13.01.1976

Veröff: MietSlg 28110

4 Ob 642/75OGH13.01.1976

Veröff: MietSlg 28110

6 Ob 597/79OGH06.06.1979
3 Ob 601/79OGH28.11.1979
3 Ob 672/80OGH22.04.1981

Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 601/79

2 Ob 727/86OGH10.03.1987
8 Ob 660/89OGH19.10.1989

Ähnlich; Beisatz: Hier: Laufende Erhaltung, wobei sowohl der Materialaufwand als auch die Arbeitsleistung mit dem Betrag zu bewerten sind, der bei Durchführung durch einen befugten Gewerbsmann über Auftrag der Bestandgeber aufzuwenden wäre. (T1)

3 Ob 170/94OGH14.06.1995

nur: Als Entgelt bei einem Bestandverhältnis kann auch die Zahlung eines einmaligen Betrages oder die Übernahme der Kosten der Errichtung der Wohnung in Frage kommen. (T2)

7 Ob 69/98tOGH22.04.1998

Vgl auch; nur: Als Entgelt bei einem Bestandverhältnis kann auch die Zahlung eines einmaligen Betrages in Frage kommen, wenn nur feststeht, für welche Zeit dieser Betrag die Überlassung der Benützung der Wohnung abgelten soll. (T3)

6 Ob 51/03yOGH24.04.2003

Auch; Beisatz: Die Bereitschaft des im persönlichen Naheverhältnis zum Eigentümer stehenden Beklagten, die Wohnung zu sanieren, reicht zur Begründung eines Mietverhältnisses nicht aus. (T4)

6 Ob 79/04tOGH24.06.2004

Auch; Beisatz: Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T5)

5 Ob 257/15bOGH25.01.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19760113_OGH0002_0040OB00643_7500000_001

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