OGH 5Ob241/75 (RS0038752)

OGH5Ob241/759.12.1975

Rechtssatz

Wird ein Enteignungsentschädigungsanspruch aus einer Legalenteignung abgeleitet, kann nach der Judikatur des VfGH auch ohne Vorliegen eines Enteignungsbescheides unmittelbar das Gericht angerufen werden, das dann allerdings ua auch zu prüfen hat, ob überhaupt eine Enteignung vorliegt und die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung bestehen.

Normen

ABGB §365 A
EisbEG §22
JN §1 CX
VEG 1925 Art13

5 Ob 241/75OGH09.12.1975

Veröff: EvBl 1976/124 S 237 = MietSlg 27245 = RZ 1977/123 S 239 (mit Besprechung von Morscher)

6 Ob 548/81OGH21.04.1982

Auch; Beisatz: Hier: Immission aus Anlaß des Baues einer Straße als entschädigungspflichtige Enteignung. (T1) Veröff: EvBl 1982/152 S 493 = SZ 55/55

1 Ob 611/83OGH01.06.1983

Vgl; Veröff: JBl 1984,34 = SZ 56/87

7 Ob 72/00iOGH26.04.2000

Auch

1 Ob 219/01iOGH22.10.2001

Auch; Beisatz: Ein Entschädigungsantrag nach einer behaupteten Legalenteignung ist im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen. Maßgebend dafür ist nicht das Vorliegen eines Enteignungsbescheids der Verwaltungsbehörde, "sondern nur die Behauptung einer Enteignung durch ein Gesetz", gleichviel ob dieses Gesetz einen Entschädigungsanspruch überhaupt vorsieht. (T2); Veröff: SZ 74/180

1 Ob 137/02gOGH13.08.2002

Auch; Beisatz: Die Frage nach dem Vorliegen einer Enteignung kann im Falle einer angeblichen Legalenteignung auch ohne weiteres als Vorfrage eines im Verfahren außer Streitsachen erhobenen Entschädigungsanspruchs geprüft werden, gilt doch Art13 VEG auch für solche Enteignungen. Hier werden die eingeklagten Entschädigungsansprüche auf eine behauptete Legalenteignung gestützt. (T3) Beisatz: Der Enteignete hat nicht die Wahl, einen Entschädigungsanspruch entweder in Verbindung mit einem Amtshaftungsanspruch im Zivilprozess oder selbständig im Außerstreitverfahren geltend zu machen, sondern es steht lediglich der außerstreitige Rechtsweg zur Verfügung. (T4)

3 Ob 1/19xOGH20.03.2019

Auch; Beisatz: Ein Entschädigungsantrag nach einer behaupteten Legalenteignung ist im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen. (T5); Beisatz: Hier: Legalenteignung nach TFLG. (T6); Beisatz: Hier: Nach Aufhebung des Art 13 VEG analoge Anwendung des EisbEG ohne sukzessive Kompetenz. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19751209_OGH0002_0050OB00241_7500000_002