OGH 13Os154/75 (RS0097914)

OGH13Os154/7525.11.1975

Rechtssatz

Bezüglich eines Angeklagten, dessen Verhandlungsfähigkeit nicht außer Zweifel steht, darf - vor Behebung dieser Zweifel - eine Hauptverhandlung nicht angeordnet werden bzw ist die etwa trotzdem angeordnete Hauptverhandlung zu vertagen.

Normen

StPO §226
StPO §245
StPO §275
StPO §281 Abs1 Z3

13 Os 154/75OGH25.11.1975

Veröff: SSt 46/74

9 Os 30/79OGH06.04.1979

Beisatz: Verhandlungsunfähigkeit während der ganzen Hauptverhandlung bewirkt Urteilsnichtigkeit. (T1)

10 Os 182/79OGH19.02.1980
9 Os 45/86OGH19.11.1986

Vgl auch; Beisatz: Unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung einer Hauptverhandlung ist die Fähigkeit des Angeklagten, dem Verlauf der Verhandlung ohne Gefahr für seine Gesundheit zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen. (T2); Veröff: SSt 57/87 = EvBl 1987/97 S 346

13 Os 67/87OGH10.12.1987

Vgl; Beis wie T2

15 Os 74/02OGH08.08.2002

Auch; Beisatz: Bestehen begründete Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit, hat das Strafgericht die Bestellung eines Sachwalters anzuregen. (T3); Beisatz: Die gezielte Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit ist einem vorsätzlichen Fernbleiben gleichzuhalten, sodass im Fall des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für die Verhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit nach § 427 oder § 459 StPO vorgegangen werden kann. (T4); Beisatz: Hier: Verhandlungsunfähigkeit durch Alkoholisierung. (T5)

14 Os 17/03OGH11.02.2003

Vgl auch; Beis ähnlich T3

14 Os 137/05mOGH17.02.2006

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19751125_OGH0002_0130OS00154_7500000_001

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