OGH 7Ob193/75 (RS0043193)

OGH7Ob193/7520.11.1975

Rechtssatz

Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, wenn das Berufungsgericht von Feststellungen, die das Erstgericht auf Grund von Urkundenbeweis und Zeugenbeweis getroffen hat, ohne Beweiswiederholung abgeht.

Normen

ZPO §503 Z2 C2b

7 Ob 193/75OGH20.11.1975
5 Ob 566/81OGH05.05.1981
1 Ob 17/08vOGH20.06.2008

Auch; nur: Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, wenn das Berufungsgericht von Feststellungen, die das Erstgericht getroffen hat, ohne Beweiswiederholung abgeht. (T1)

7 Ob 45/12mOGH25.04.2012
7 Ob 46/14mOGH22.04.2014

Auch; Beisatz: Das Berufungsgericht verletzt den Grundsatz der Unmittelbarkeit, wenn es von erstgerichtlichen Feststellungen, die auf einer unmittelbaren Beweisaufnahme beruhen, ohne Beweiswiederholung abgeht oder sich bei wesentlichen Feststellungen zu einem Tatsachenkomplex, die von jenen des Erstgerichts abweichen, mit einer partiellen Beweiswiederholung begnügt. (T2); <br/>Veröff: SZ 2014/38

Dokumentnummer

JJR_19751120_OGH0002_0070OB00193_7500000_001

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