OGH 8Ob231/75 (RS0073418)

OGH8Ob231/7519.11.1975

Rechtssatz

Der allgemeine Rechtssatz, dass eine Verwirkung des Vorrangs durch ein verkehrswidriges Verhalten des Vorrangberechtigten nicht eintritt, gilt auch für den Fall, als der bevorrangte Verkehrsteilnehmer im Zuge seines Überholmanövers vor dem Zusammenstoß über eine Sperrfläche fährt.

Normen

StVO §9 Abs1
StVO §19 Abs1 AIId
StVO §55 Abs4

8 Ob 231/75OGH19.11.1975
2 Ob 100/82OGH13.07.1982

Vgl; Beisatz: Es besteht kein Anlass, den Fall anders zu beurteilen, wenn sich in der Fahrbahnmitte an Stelle einer Sperrfläche eine Sperrlinie befindet (Haftung angenommen). (T1)<br/>Veröff: ZVR 1983/233 S 280

2 Ob 33/94OGH09.03.1995

Abweichend; Beisatz: Wird in dieser allgemeinen Form, die eine uneingeschränkte Sichtmöglichkeit zur Voraussetzung hatte, nicht mehr aufrecht erhalten. (T2)

2 Ob 197/13dOGH19.12.2013

Abweichend; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Alleinverschulden eines sich im Gleisbereich und auf Sperrfläche vorfahrenden Motorradfahrers gegenüber grundsätzlich benachrangter Radfahrerin. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19751119_OGH0002_0080OB00231_7500000_001

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