OGH 8Ob231/75

OGH8Ob231/7519.11.1975

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, Friseur, *, vertreten durch Dr. Leo Feitzinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) He*, Angestellte, *, 2.) A*, Angestellter, *, 3.) I*, Aktiengesellschaft, * , sämtliche vertreten durch Dr. Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Schadenersatzes, infolge Revision der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27. Juni 1975, GZ 9 R 97/75‑23, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS. Wien vom 27. Februar 1975, GZ. 31 Cg 807/73‑17, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0080OB00231.75.1119.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

 

Entscheidungsgründe:

Am 26. Mai 1973 ereignete sich kurz nach Mitternacht in der Johannesgasse ein Verkehrsunfall, an dem ein vom Kläger gehaltener und gelenkter, durch die Johannesgasse in Richtung Heumarkt fahrender PKW. BMW. 2002 und ein vom Zweitbeklagten gelenkter, von der Erstbeklagten gehaltener und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherter PKW. Alfa 1750 beteiligt waren.

Der Kläger begehrte von den Beklagten Ersatz seines Unfallsschadens in der behaupteten Höhe von S 29.522,44 samt Anhang (Reparaturkosten S 24.244,‑‑, Mietwagenkosten S 4.545,64, Abschleppkosten S 382,80, Kosten einer Kreditaufnahme S 350,‑‑; den Zweitbeklagten treffe das Alleinverschulden, weil er mit seinem vor dem Hotel Intercontinental geparkten PKW. ohne Rücksicht auf den Fließverkehr in die Fahrbahn der Johannesgasse eingefahren sei, um auf dieser umzudrehen.

Die Beklagten haben Klagsabweisung beantragt und eingewendet, daß den Kläger das Alleinverschulden treffe, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit unter Benützung einer Sperrfläche gegen den PKW. des ordnungsgemäß fahrenden Zweitbeklagten gefahren sei.

Das Erstgericht sprach dem Kläger – ausgehend von einer Verschuldensaufteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Klägers – ein Drittel seines mit S 29.522,44 antragsgemäß ermittelten Unfallsschadens, somit S 9.840,81 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 19.681,63 samt Zinsen ab.

Das Berufungsgericht gab den beiderseitigen Berufungen teilweise Folge: Es ging vom gleichteiligen Verschulden der Beteiligten aus; es schied aus den Mietwagenkosten den Teilbetrag von S 409,50 – unangefochten – als nicht ersatzfähig aus und erachtete das Verfahren in Ansehung des Teilbetrages von S 93,73 (d.i. die Hälfte des Betrages von S 187,45 für Zubringung und Abholung des Mietwagens samt Spesen und Umsatzsteuer) sowie im Ausspruch über das Zinsenbegehren für ergänzungsbedürftig; es sprach dem Kläger daher mit Teilurteil insgesamt S 14.462,74 zu und wies sein Mehrbegehren von S 14.965,97 ab. In Ansehung des Teilbetrages von S 93,73 und im Zinsenausspruch hob es das Ersturteil ohne Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf.

Das Teilurteil des Gerichtes zweiter Instanz wird von beiden Seiten mit Revision bekämpft. Der Kläger ficht es in seinem den Teilbetrag von S 14.462,74 abweisenden Teil an, die Beklagten bekämpfen es in seinem gesamten, dem Klagebegehren stattgebenden Teil. Beide Teile machen den Anfechtungsgrund des § 503 Z 4 ZPO, die Beklagten überdies den des § 503 Z 3 ZPO geltend. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß ihm ein weiterer Betrag von S 14.556,47, somit insgesamt S 29.019,21 zuerkannt werden. Die Beklagten streben die Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung an. Beide Teile stellen hilfsweise entsprechende Aufhebungsanträge.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung der Revision des Klägers keine Folge zu geben. Der Kläger hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Beide Revisionen sind nicht gerechtfertigt.

Im Revisionsverfahren ist lediglich die Verschuldensfrage umstritten geblieben.

Die Vorinstanzen haben ihrer Entscheidung im wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt

Die Johannesgasse verläuft vom Schubertring in Richtung Heumarkt am Hotel Intercontinental vorbei in west‑östlicher Richtung; ab der von rechts einmündenden Lothringerstraße wird sie durch die Doppelgleise der Straßenbahnlinie 2 in zwei Richtungsfahrbahnen geteilt. Die Richtungsfahrbahn Heumarkt besteht aus drei markierten Fahrstreifen von je 3 m Breite. Auf Grund vorhandener Richtungspfeile ist der mittlere Fahrstreifen sowohl zur Geradeausfahrt wie zum Linkseinbiegen und der linke Fahrstreifen nur zum Linseinbiegen bestimmt. Der rechte Fahrstreifen zeigt keinen Richtungspfeil; er wird meist zum Halten und Parken vor dem Hotel Intercontinental benützt. Vor der Auffahrt zum Hotel Intercontinental befindet sich eine von der Fahrbahn der Johannesgasse durch Bodenmarkierungen getrennte, ungefähr 4,80 m breite Parkbucht mit je einer gesonderten Zu- und Ausfahrt, vor denen die Bodenmarkierungen unterbrochen und zwischen denen zur Trennung und Sicherung von Fahrbahn und Parkbucht Sperrketten angebracht sind. Entlang des linken Fahrstreifens ist eine 3 m breite, den Bereich des stadtauswärts führenden Gleises in der Längsrichtung umfassende gelb schraffierte Sperrfläche vorhanden, die nur auf der Höhe der Ausfahrt aus der Parkbucht vor dem Hotel Intercontinental unterbrochen ist.

Am 26. Mai 1973, kurz nach Mitternacht, hielt am rechten Fahrstreifen der Johannesgasse auf der Höhe der Zufahrt zur Parkbucht vor dem Hotel Intercontinental ein großer Reiseautobus, um die Fahrgäste aussteigen zu lassen. Diese befanden sich mit ihrem Gepäck noch auf der Fahrbahn vor dem haltenden Autobus.

Der Kläger fuhr mit seinem Alfa 1750, vom Schubertring kommend, zunächst hinter dem PKW. seines Bekannten J* im linken Fahrstreifen der Johannesgasse mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 40 km/h in Richtung Heumarkt. Vor der rechts einmündenden Lothringerstraße verminderte J* kurz seine Geschwindigkeit. Diese Gelegenheit benützte der Kläger, um den PKW. J* links zu überholen, wobei er die stadtauswärts führenden Gleise bzw. die dort befindliche Sperrfläche in ihrer Längsrichtung befuhr.

Zur gleichen Zeit startete der Zweitbeklagte den in der Parkbucht vor dem Hotel Intercontinental ganz rechts vor der Ausfahrt geparkten BMW. 2002, um sich in den Fließverkehr in der Johannesgasse einzuordnen und gleichzeitig in einem Bogen nach links Richtung Ring einzubiegen.

Der Zweitbeklagte zog zu diesem Zweck den PKW. aus der Parkposition langsam vor, betätigte den linken Blinker und machte einen Blick nach links, Richtung Ring. Dort hatte inzwischen im Mittelstreifen links neben dem im rechten Fahrstreifen haltenden Autobus ein PKW. angehalten. Diese Verkehrssituation nutzte der Zweitbeklagte, um im Bogen nach links Richtung Ring flott beschleunigend einzubiegen. Als der Zweitbeklagte auf diese Weise nach ungefähr 3,3 m mit der Spitze seines Fahrzeuges ungefähr die Trennungslinie zwischen dem mittleren und linken Fahrstreifen erreicht hatte, wofür er ungefähr 1,8 Sekunden benötigte, hatte sich inzwischen auch der Kläger – mit seinem PKW. auf der Sperrfläche den im linken Fahrstreifen fahrenden PKW. des J* überholend – bis auf ungefähr 21,50 m der Einbiegelinie des Zweibeklagten genähert.

Der Kläger leitete sofort eine Notbremsung ein; er benötigte für die restlichen 21,5 m ungefähr 1,7 Sekunden. In dieser Zeit legte der PKW. der Erstbeklagten ungefähr weitere 8,70 m zurück. Der Kläger, der zum Überholen des J* auf ungefähr 53 km/h beschleunigt hatte, stieß mit der linken Frontecke seines PKW. mit einer Restgeschwindigkeit von ungefähr 27 km/h in einem Winkel von 130 bis 150 Grad gegen die linke Flanke des bereits auf ungefähr 25 km/h beschleunigten PKW. der Erstbeklagten.

Das Erstgericht vertrat die Auffassung, daß dem sich im Fließverkehr befindlichen Kläger gegenüber dem vom Parkplatz sein Fahrzeug einordnenden Zweitbeklagten nicht der Vorrang nach § 19 Abs. 6 StVO zugekommen sei, weil er eine Sperrfläche befahren habe, die überhaupt nicht zum Fahrzeugverkehr bestimmt sei. Er habe den Unfall dadurch herbeigeführt, daß er den PKW. J* in unzulässiger Weise unter Benützung der Sperrfläche mit überhöhter Geschwindigkeit überholt habe. Den Zweitbeklagten treffe ein Mitverschulden von einem Drittel, weil er es beim Einordnen in den Fließverkehr unter gleichzeitigem Einbiegen nach links an der notwendigen Aufmerksamkeit gegenüber dem Geschehen auf der Fahrbahn habe fehlen lassen.

Demgegenüber beurteilte das Berufungsgericht das Verschulden beider Teile als gleich schwer. Es führte zur Rechtsfrage insbesondere aus: Der Kläger habe sich im Fließverkehr und damit im Vorrang befunden, während sich der Zweitbeklagte, der sich von dem Parkplatz in den Fließverkehr einzuordnen hatte, im Nachrang befunden habe. Durch das Befahren der Sperrfläche habe der Kläger seinen Vorrang nicht verloren. Wohl falle die Verletzung von Vorrangsbestimmungen besonders ins Gewicht; im vorliegenden Fall habe jedoch der Kläger eine geradezu unverantwortliche Fahrweise an den Tag gelegt, weil er, um überholen zu können, mit überhöhter Geschwindigkeit auf eine Sperrfläche hinausgefahren sei. Daher sei das Verschulden im Verhältnis von 1 : 1 zu teilen.

Demgegenüber stehen beide Revisionen auf dem Standpunkt, daß der Gegenseite das Alleinverschulden an dem Unfall anzulasten sei.

Die Revisionsausführungen der Beklagten zum Anfechtungsgrund des § 503 Z 3 ZPO lassen erkennen, daß sie das Wesen dieses Anfechtungsgrundes mißverstehen. Da das Berufungsgericht die erstrichterlichen Feststellungen zur Gänze übernommen, aktengetreu wiedergegeben und nicht ergänzt hat, können aktenwidrige Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht vorliegen. Die Frage, ob das Fehlverhalten des Zweitbeklagten als Behinderung des Klägers im Sinne des § 19 Abs. 7 StVO anzusehen ist, bildet den Gegenstand der rechtlichen Beurteilung.

Entgegen den Revisionsausführungen der Beklagten ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß dem Kläger als dem im Fließverkehr befindlichen Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Zweitbeklagten, der sich vom Parkplatz in den Fließverkehr einzuordnen hatte, der Vorrang im Sinne des § 19 Abs. 6 StVO gebührte. Hieran vermag der Umstand, daß der Kläger im Zuge seines Überholmanövers vor dem Zusammenstoß über eine Sperrfläche fuhr, nichts zu ändern. Der allgemeine Rechtssatz, daß eine Verwirkung des Vorrangs durch ein verkehrswidriges Verhalten des Vorrangsberechtigten nicht eintritt (vgl. die in Anmerkung 10 zu § 19 in der von Dietrich‑Veit‑Schuchlenz besorgten Ausgabe der StVO3 mitgeteilten Entscheidungen) findet auch im vorliegenden Fall Anwendung. In seiner Entscheidung 8 Ob 50/72 hat der Oberste Gerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall die Ansicht gebilligt, daß, der Vorrang auch jenem Verkehrsteilnehmer zukomme, der nicht vorschriftsmäßig rechts von Sperrlinie und Sperrfläche, sondern verbotswidrig jenseits derselben auf dem für den Gegenverkehr bestimmten Fahrbahnteil fährt. Wenn ein Fahrzeug allerdings eine Verkehrsfläche benützt, die auf Grund eines absoluten Fahrverbotes überhaupt nicht befahren werden darf, kommt ihm kein Vorrang zu (2 Ob 245/65, 2 Ob 198/72, 2 Ob 195/73 u.a.). Diesen Grundsatz hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 2 Ob 231, 232/74 selbst für den Fall unanwendbar erklärt, in welchem von dem für ein Straßenstück verhängten Fahrverbot nur Fahrräder ausdrücklich ausgenommen waren, und erklärt, daß es unter dieser Voraussetzung bei der allgemeinen Vorrangregelung auch dann zu bleiben habe, wenn der bevorrangte Verkehrsteilnehmer als Kraftfahrer nicht zum Kreis der befugten Straßenbenützer gehörte. Umsoweniger kann der oben dargestellte Grundsatz auf einen Fall Anwendung finden, in dem ein Teilstück einer Fahrbahn mit gelben Straffen als Sperrfläche gekennzeichnet ist. Die Ansicht der Revision, daß infolge dieser Kennzeichnung ein befugter Verkehr überhaupt nicht in Betracht komme, ist im vorliegenden Fall überdies schon deshalb unrichtig, weil auf der solcherart gekennzeichneten Sperrfläche jedenfalls der Straßenbahnverkehr zulässig erscheint.

Aus den angeführten Erwägungen hat es, wiewohl der Kläger verbotswidrig eine Sperrfläche in seinen Überholweg einbezogen hat, bei der allgemeinen Vorrangsregelung zu verbleiben; dem Zweitbeklagten fällt daher – entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten – eine Verletzung des Vorrangs des Klägers zur Last. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Zweitbeklagte den Kläger im Sinne des § 19 Abs. 7 StVO behindert hat, ist auf die konkrete Fahrweise der Beteiligten abzustellen, nicht aber – wie die Revision meint – auf jenen Weg, den der Bevorrangte nach Ansicht des Nachrangigen hätte nehmen müssen. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen der Beklagten gehen daher ins Leere. Auf ihre Behauptung, der Zweitbeklagte würde, wenn er nicht an den haltenden Fahrzeugen vorbei in die Fahrbahn gefahren wäre, „wohl noch heute dort stehen“, ist als unsachlich nicht einzugehen.

Das Fehlverhalten des Klägers hat allerdings unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens Beachtung zu finden. Zu Unrecht stellt die Revision des Klägers die Unfallskausalität seines verkehrswidrigen Verhaltens in Zweifel. Da dieses Verhalten eine Bedingung für den eingetretenen Erfolg darstellt, ist die natürliche Kausalität zu bejahen. Daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Kläger den Zeugen J* nicht überholt hätte, sondern hinter diesem gefahren wäre, ist unzweifelhaft, zumal eine Kollision des Zweitbeklagten mit dem Kraftfahrzeug J* nicht erfolgte. Da schließlich das dem Kläger angelastete Fehlverhalten die generelle Eignung hat, derartige Zusammenstöße herbeizuführen, ist auch die Adäquanz gegeben.

Beide Teile haben somit durch ihre Verkehrswidrigkeiten zum Entstehen des Unfalles beigetragen.

Bei grundsätzlichem Festhalten an der Regel, daß Vorrangverletzungen im allgemeinen schwerer wiegen als andere Verkehrswidrigkeiten, muß im vorliegenden Fall zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, daß diesem, da er zur Nachtzeit mit absolut überhöhter Geschwindigkeit unter verbotswidriger Benutzung einer ausgedehnten Sperrfläche überholte, der Vorwurf eines rücksichtslosen Verhaltens nicht erspart werden kann. Unter diesen Umständen erscheint ungeachtet des Vorrangs des Klägers die vom Berufungsgericht vorgenommene Annahme eines gleichteiligen Verschuldens frei vom Rechtsirrtum.

Beide Revisionen war daher ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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