OGH 13Os85/75 (RS0089212)

OGH13Os85/7513.11.1975

Rechtssatz

Objektive Zurechnung des verpönten Erfolgs, wenn durch das rechtswidrige Verhalten des Täters das Risiko im Vergleich zu einem rechtmäßigen Alternativverhalten erhöht wurde ("Risikoerhöhungslehre" - hier: Unterbleiben des Erfolgs bei rechtmäßigem Alternativverhalten).

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Normen

StGB §6 D
StGB §80 A
StGB §88 A

13 Os 85/75OGH13.11.1975

Veröff: ZVR 1976/155 S 145

13 Os 39/76OGH29.06.1976

Beisatz: Hier: Gefahrenerhöhende Wirkung eines unbeleuchtenden Lastkraftwagens. (T1) Veröff: ZVR 1977/115 S 155 = SSt 47/36

12 Os 165/81OGH14.01.1982

Ähnlich; Veröff: SSt 53/2

12 Os 37/84OGH05.04.1984

Vgl auch; Beisatz: Wesentliche Erhöhung des Risikos erforderlich. (T2)

13 Os 34/84OGH25.10.1984

Vgl auch; Beisatz: Ex-post-Vergleich mit einem vorgestellten sorgfaltsmäßigen Verhalten (hier zur fahrlässigen Krida). (T3) Veröff: RdW 1985,214

13 Os 109/85OGH16.01.1986

Beisatz: Risikoerhöhung, wenn bei rechtmäßigem Verhalten der Erfolg (mit größter Wahrscheinlichkeit) nicht eingetreten wäre. (T4) Veröff: ZVR 1986/143 S 332 = SSt 57/1

12 Os 82/87OGH10.09.1987

Vgl; Beisatz: Wenn die reale Gefahr des Erfolgseintrittes offenkundig und für jedermann einsichtig ganz wesentlich gesteigert war. (T5)

13 Os 92/88OGH22.09.1988

Vgl auch; Beisatz: Die objektive Zurechnung eines Erfolgs setzt sohin den Nachweis voraus, daß das Risiko des Eintritts dieses Erfolgs, ex post betrachtet, beim tatsächlichen Geschehensablauf höher war als dies bei einem sorgfaltsgemäßen Verhalten der Fall gewesen wäre. (T6)

14 Os 164/88OGH12.04.1989

Vgl; Beisatz: Die Fragen der Zumutbarkeit und der erfolgverhindernden Wirkung rechtmäßigen Alternativverhaltens sind rechtlicher und nicht tatsächlicher Natur. (T7)

15 Os 5/91OGH17.10.1991

Beisatz: Hier: Zu § 159 Abs 1 Z 1 StGB. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19751113_OGH0002_0130OS00085_7500000_003

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