Normen
ABGB §1416
FinStrG §29 Abs2
StGB §167 Abs2 Z2
13 Os 120/75 | OGH | 04.11.1975 |
Veröff: SSt 46/60 |
13 Os 165/07z | OGH | 12.03.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Bestehen neben der Ersatzpflicht aus einer Straftat noch andere Schulden und befriedigt der Täter nicht alle Forderungen, ist zur strafbefreienden Wirkung einer Gutmachung nach § 167 StGB zudem eine Widmung erforderlich, welche die dem Ersatz zugrunde liegende Tat bezeichnet, es sei denn, die Gutmachung betrifft auch ohne ausdrückliche Zuordnung klar ersichtlich eine ganz bestimmte Tat (WK-StGB - 2 § 167 [2006] Rz 28 und 97). (T1) |
13 Os 76/08p | OGH | 01.10.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Das für tätige Reue im Vermögensstrafrecht bestehende Erfordernis einer Widmung im Fall einer nicht den insgesamt offenen Betrag deckenden Ersatzleistung ergibt sich aus dem gezielt auf eine bestimmte (dem Ersatz zugrunde liegende) Tat abstellenden Wortlaut des § 167 StGB und dem wesentlichen Zweck jener Bestimmung. Letzterer besteht darin, dem Opfer zur raschen und einfachen Wiedergutmachung des erlittenen Schadens zu verhelfen. Dem stünde aus Sicht des Opfers bei ungewidmetem Teilersatz die Gefahr von Misslichkeiten einer späteren Auseinandersetzung mit dem Täter über die Verrechnung entgegen. Demzufolge ist zur strafbefreienden Wirkung einer Gutmachung nach § 167 StGB eine Widmung erforderlich, welche die dem Ersatz zugrunde liegende Tat bezeichnet, es sei denn, die Gutmachung betrifft auch ohne ausdrückliche Zuordnung klar ersichtlich eine ganz bestimmte Tat (WK-StGB - 2 § 167 Rz 10 mwN, 27 f). Auf das öffentlich-rechtliche Verhältnis betreffend Abgabenschuldigkeiten treffen diese Erwägungen nicht zu. (T2) |
14 Os 152/11a | OGH | 24.01.2012 |
Vgl aber; Beisatz: Im Fall des Bestehens mehrerer (deliktisch begründeter) Schulden des Täters gegenüber denselben Geschädigten erfordert (vollständige) Schadensgutmachung iSd § 167 Abs 2 StGB eine Widmung (unter Bezeichnung der dem Ersatz zugrunde liegenden Tat), weil eine Buchung zugunsten bloß eines der beiden Opfer ohne ausdrückliche Zuordnung eine ganz bestimmte Tat nicht klar ersichtlich betrifft. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19751104_OGH0002_0130OS00120_7500000_001
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