OGH 11Os89/75 (RS0092856)

OGH11Os89/7529.10.1975

Rechtssatz

Drohung mit der Veröffentlichung privater Nacktfotos.

Normen

StGB §74 Z5
StGB §105

11 Os 89/75OGH29.10.1975

Veröff: EvBl 1976/147 S 275

9 Os 104/80OGH24.02.1981

Vgl auch; Beisatz: Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung durch Verbreitung von Aktfotos und Details aus dem Intimleben einer Frau. (T1) Veröff: SSt 52/9

12 Os 52/14kOGH25.09.2014

Beisatz: Mag auch die Aufnahme von Nacktfotos (oder die Zulassung der Anfertigung derartiger Lichtbilder) per se nicht ehrenrührig sein, so bedeutet das nicht, dass mit der Ankündigung einer vom Opfer nicht gewollten Veröffentlichung von durchaus freiwillig hergestellten, aber nicht für einen weiten Personenkreis bestimmten Nacktfotos, nicht mit einer Verletzung an der Ehre gedroht wird, liegt darin doch die Androhung, dem Opfer die gebotene achtungsvolle Behandlung zu verweigern und so sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Durch die angedrohte Veröffentlichung wird dem Opfer nämlich in Aussicht gestellt, in der Öffentlichkeit den Eindruck eines Anstoß erregenden Verhaltens bis hin zu Schamlosigkeit zu erwecken. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Angedrohte Veröffentlichung von Fotos von zwölf bis vierzehnjährigen, mit Unterwäsche bekleideten Mädchen samt ihren Telefonnummern im Internet. (T3)

12 Os 41/17xOGH21.09.2017

Beis wie T2; Beisatz: Die Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ist seit Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 (BGBl I 2015/112) am 1. Jänner 2016 eine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Abs 1 Z 5 StGB. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19751029_OGH0002_0110OS00089_7500000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)