OGH 4Ob582/75 (RS0028527)

OGH4Ob582/7521.10.1975

Rechtssatz

Diese Gesetzesstelle verlangt ein bereits bestehendes Schuldverhältnis, eine gegenüber bestimmten Personen bestehende schuldrechtliche Verpflichtung, mag sie im Einzelfall auf einem Gesetz, einem Rechtsgeschäft (Vertrag) oder einer erlittenen Beschädigung beruhen (§ 859 ABGB); handelt es sich hingegen um eine Verpflichtung, die jemandem durch eine bestimmte Norm in Interesse der Allgemeinheit auferlegt wird, dann ist § 1313a ABGB unanwendbar.

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Normen

ABGB §1313a I

4 Ob 582/75OGH21.10.1975
1 Ob 533/76OGH14.04.1976
1 Ob 730/76OGH27.10.1976

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 533/76

1 Ob 721/78OGH19.01.1979

Veröff: EvBl 1979/226 S 605

1 Ob 37/79OGH28.11.1979

Beisatz: Eine solche Sonderverbindung ist auf Grund der speziellen Pflichten des Versicherers gegenüber der Kraftverkehrsbehörde gegeben. (T1) Veröff: ZRV 1980/227 S 216

7 Ob 806/79OGH20.12.1979
3 Ob 514/80OGH23.04.1980

Auch

4 Ob 596/79OGH18.09.1980
6 Ob 345/97xOGH19.03.1998

Veröff: SZ 71/54

8 Ob 31/97kOGH29.10.1998

Auch; Beisatz: Hier: Art 21 SchG begründet eine rechtliche Sonderbeziehung zwischen der einlösenden Bank und dem früheren (berechtigten) Inhaber des Schecks durch Normierung einer Prüfpflicht der Bank in dessen Interesse. Die Bank daher für die Gehilfen, derer sie sich zur Erfüllung dieser im Interesse einer bestimmten (im Fall eines Orderschecks sogar in der Urkunde selbst bezeichneten) Person ihr vom Gesetz auferlegten Verpflichtung bedient, gemäß § 1313a ABGB. (T2); Beisatz: Ein Mitverschulden des geschädigten Scheckberechtigten führt gemäß § 1304 ABGB zur Minderung seines Ersatzanspruches. (T3) Veröff: SZ 71/181

10 Ob 68/06gOGH19.12.2006

Auch

9 Ob 9/11fOGH26.05.2011

nur: Handelt es sich hingegen um eine Verpflichtung, die jemandem durch eine bestimmte Norm in Interesse der Allgemeinheit auferlegt wird, dann ist § 1313a ABGB unanwendbar. (T4); Beisatz: Hier: Erfüllungsgehilfenhaftung eines Jagdpächters für ein „Revierorgan“ verneint. (T5)

5 Ob 76/12fOGH09.08.2012

Auch; Beisatz: Auch außerhalb einer Vertragsbeziehung haften Schuldner einer gesetzlichen Verbindlichkeit für ihre Hilfspersonen nach § 1313a ABGB. Die Abgrenzung wird danach vorgenommen, ob es sich um die Verletzung von Pflichten handelt, die gegenüber jedermann bestehen, in welchem Fall § 1313a ABGB unanwendbar ist, oder ob Pflichten aus einer „rechtlichen Sonderbeziehung“ missachtet werden. (T6)

6 Ob 146/18sOGH31.08.2018

Vgl; Beis wie T6; Veröff: SZ 2018/67

5 Ob 37/19fOGH31.07.2019

Dokumentnummer

JJR_19751021_OGH0002_0040OB00582_7500000_001

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