Rechtssatz
Im Optionsvertrag nicht aufscheinende Vertragsbestimmungen, wie der Zeitpunkt der Berichtigung des Kaufpreises, der Übernahme des Kaufgegenstandes und der Errichtung des schriftlichen Kaufvertrages sowie der Stichtag der Verrechnung, sind keineswegs wesentlich, sodaß ihr Fehlen der Annahme einer Option, die freilich alle wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten muß (vgl MietSlg 20080), nicht entgegensteht. Sie sind mangels Vereinbarung dem dispositiven Recht zu entnehmen.
4 Ob 612/75 | OGH | 21.10.1975 |
Veröff: NZ 1977,56 = MietSlg 27121 |
Dokumentnummer
JJR_19751021_OGH0002_0040OB00612_7500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)