OGH 12Os66/75 (RS0096151)

OGH12Os66/758.7.1975

Rechtssatz

Die materiellrechtliche Frage der Verantwortung für eine unter Zeugenpflicht bewusst wahrheitswidrig abgelegte Aussage ist lediglich von der formellen prozessualen Stellung des Vernommenen und davon abhängig, ob sich der falsch Aussagende zur Zeit der Vernehmung der Unrichtigkeit seiner Angaben und der Tatsache bewusst war, dass er vor Gericht als Zeuge vernommen wird.

Normen

StGB §288

12 Os 66/75OGH08.07.1975
12 Os 20/80OGH17.04.1980

Beisatz: Die "Materialtheorie" hat durch § 290 (Abs 1 Z 3) StGB ihren Anwendungsbereich verloren. (T1)

9 Os 101/83OGH30.08.1983

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SSt 54/63

12 Os 31/86OGH06.03.1986

Vgl auch; nur: Lediglich von der formellen prozessualen Stellung des Vernommenen. (T2); Beisatz: Keine Anwendung des § 152 Abs 1 Z 1 StPO auf Mitangeklagte. (T3)

15 Os 87/11zOGH21.09.2011

Vgl auch; Beisatz: Maßgebend für die Zeugenstellung ist allein die formelle prozessuale Position des Vernommenen. (T4); Beisatz: Hier: Vernehmung als Beschuldigter. (T5)

17 Os 3/12pOGH02.10.2012

Beisatz: Dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer späteren Vernehmung als Beschuldigter mitgeteilt worden ist, seine Einvernahme als Zeuge sei gegenstandslos, betrifft keine entscheidende Tatsache. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19750708_OGH0002_0120OS00066_7500000_005

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