OGH 3Ob155/75 (RS0002205)

OGH3Ob155/758.7.1975

Rechtssatz

1.) Den Parteien des Exekutionsverfahrens, also auch dem Verpflichteten, ist ein schutzwürdiges Interesse daran zuzubilligen, daß der Schätzwert sowohl in formeller als auch in materieller Beziehung dem Gesetz entsprechend festgestellt und dabei alle hiefür ausschlaggebenden Komponenten berücksichtigt werden. 2.) Der Verpflichtete kann daher auch ein rechtliches Interesse an der Schätzwertherabsetzung haben (hier wegen behaupteter Mietrechte).

Normen

EO §65 B
EO §65 E
EO §144
RSchO §31
ZPO §514

3 Ob 155/75OGH08.07.1975
3 Ob 43/82OGH14.04.1982

nur: Der Verpflichtete kann daher auch ein rechtliches Interesse an der Schätzwertherabsetzung haben. (T1)

6 Ob 601/82OGH07.06.1984

Auch; Beisatz: Die Stellung des Bieters und späteren Erstehers ist nach seiner rechtlich geschützten Lage (nach der er auch einen objektiv überhöhten Schätzwert als für ihn nicht beeinflußbares Faktum der Versteigerungsbedingungen bei seiner Beteiligung am Bietvorgang hinzunehmen hat) von dem des Verpflichteten, des Betreibenden und des Buchberechtigten gegenüber dem im Zwangsversteigerungsverfahren in deren Interessen bestellten Schätzungsgutachter zu unterscheiden. (T2) Veröff: SZ 57/105 (dazu Nowotny, JBl 1987,282)

3 Ob 76/87OGH01.07.1987

Beisatz: Letzteres gilt aber nicht für Dienstbarkeitsberechtigte. (T3)

3 Ob 17/88OGH13.07.1988

SZ 61/171

7 Ob 544/92OGH23.04.1992

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hinsichtlich der Bieter kann die Schätzung nur als zusätzliche Information darüber angesehen werden, welcher Wert dem gerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt wird. Es ist anerkannt, daß sich der Bieter "nach seinen eigenen Anschauungen, Zwecken und Bedürfnissen ein Calcül über den Wert macht". (T4)

3 Ob 218/98zOGH16.09.1998

Dokumentnummer

JJR_19750708_OGH0002_0030OB00155_7500000_001

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