Rechtssatz
Eine Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Gericht zweiter Instanz liegt auch dann vor, wenn es der Entscheidung des Erstgerichtes aus anderen als den erstgerichtlichen Gründen beitrat (EvBl 1970/211; EvBl 1969/266 ua).
5 Ob 35/77 | OGH | 10.01.1978 |
Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren. Auch ein erstmals vom Rekursgericht in seiner Begründung herangezogenes Argument berechtigt nicht nur Anrufung des OGH (vgl EvBl 1963/286). (T1) |
14 Ob 219/86 | OGH | 16.12.1986 |
Beisatz: Hier: Arbeitsgerichtliches Verfahren. (T2) |
7 Ob 2316/96f | OGH | 23.10.1996 |
Beisatz: Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Rechtsfolgewirkung des Beschlusses zweiter Instanz eine andere als jene des Beschlusses erster Instanz ist. (T3) |
7 Ob 95/08h | OGH | 15.05.2008 |
Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Eine Partei wird durch eine Bestätigung mit anderen Gründen dann mehr belastet, wenn ein mit abweichenden Gründen des Rekursgerichts in Rechtskraft erwachsener Beschluss für sie nachteiligere Rechtsfolgen hätte als eine Bestätigung auch in den Gründen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19750702_OGH0002_0010OB00113_7500000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)