OGH 3Ob55/92

OGH3Ob55/927.7.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Christian B***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Angela A*****, ***** wider die verpflichtete Partei Angela A*****, ***** wegen Versteigerung eines Liegenschaftsanteiles nach § 119 Abs 1 KO, infolge Revisionsrekurses des Übernahmsantragstellers Dipl.Ing. Alexander M*****, ***** vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24.Feber 1992, GZ 46 R 1361/91-57, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 24.Oktober 1991, GZ 2 E 19/90-47, zur Gänze bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Auf Antrag des Masseverwalters bewilligte das Konkursgericht die gerichtliche Veräußerung des zur Konkursmasse gehörenden mit Wohnungseigentum an einer Wohnung verbundenen Liegenschaftsanteiles. Das Erstgericht hatte als Exekutionsgericht einzuschreiten (§ 119 KO).

Die Versteigerung war für den 3.Oktober 1991 anberaumt.

Infolge des am 25.September 1991 überreichten Übernahmsantrages schob das Erstgericht nach Erlag der Sicherheit das Versteigerungsverfahren nach § 204 Abs 1 EO auf und beraumte für den 23.Oktober 1991 die mündliche Verhandlung über den Antrag an.

Erst bei dieser Tagsatzung traten zwei weitere Interessenten auf, die Übernahmsanträge stellten und den Übernahmspreis des ersten Antragstellers von S 725.000,- um S 1.000,- und S 2.000,-

überboten. Der erste Übernahmswerber erhöhte den in seinem Antrag angebotenen Übernahmspreis um S 3.000,- auf S 728.000,-.

Das Erstgericht genehmigte den in der Tagsatzung verbesserten ersten Übernahmsantrag, die Liegenschaft um S 728.000,- zu übernehmen und alle der Verpflichteten zur Last fallenden Kosten zu tragen, und wies die Übernahmsanträge der weiteren Antragsteller mit der Begründung zurück, daß zwar die Frist des § 202 Abs 1 EO nicht mehr gelte, wenn zumindest ein Übernahmsantrag rechtzeitig spätestens acht Tage vor dem Versteigerungstermin angebracht wurde; es sei aber nicht mehr zulässig, in der Tagsatzung selbst solche Anträge zu stellen, weil das Erfordernis der Aufnahme weiterer Übernahmsanträge in das Protokoll zu unzumutbaren Verfahrensverzögerungen führen könne.

Das Rekursgericht gab dem vom dritten Antragsteller erhobenen Rekurs nicht Folge und bestätigte den erstrichterlichen Beschluß zur Gänze. Es teilte zwar nicht die Rechtsansicht, daß Übernahmsanträge nicht auch noch bei der Verhandlung über einen rechtzeitig angebrachten Übernahmsantrag gestellt werden könnten, hielt aber die Zurückweisung des weiteren Antrags für zutreffend, weil es sich nicht um das günstigste Angebot gehandelt habe. Der dritte Übernahmsantragsteller habe nur einen Übernahmspreis von S 727.000,- geboten, der erste Antragsteller habe aber sein Anbot auf S 728.000,- erhöht.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Dies trifft auf den vom dritten Übernahmsantragsteller gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobenen Revisionsrekurs auch zu, weil nach dem auch im Exekutionsverfahren zur gerichtlichen Veräußerung zur Konkursmasse gehöriger Sachen über § 119 Abs 2 KO und § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig ist, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist (SZ 57/42 ua).

Im Verfahren über einen Übernahmsantrag nach § 200 Z 1 EO kommt es entweder zur Genehmigung oder zur Zurückweisung des Antrags (§ 203 Abs 1 EO; Heller-Berger-Stix 1410).

Für die Beurteilung, ob eine Bestätigung durch die zweite Instanz erfolgt, ist aber nicht bedeutsam, ob diese aus anderen Gründen erfolgte. Bestätigend ist ein Beschluß des Rekursgerichtes, wenn er den Spruch des Erstgerichtes ganz aufrecht erhält, mag dies auch aus anderen Gründen erfolgt sein (Fasching, ZPR2 Rz 2017). Stimmt die Erledigungsart in beiden Instanzen überein, so ist eine weitere Anfechtung der Rekursentscheidung nicht möglich, auch wenn die Begründung der Entscheidungen der ersten und der zweiten Instanz nicht dieselbe ist (MietSlg 35.817 ua). Auf die Richtigkeit dieser Begründung und damit das Ergebnis der Entscheidungen kann der Oberste Gerichtshof wegen der Unanfechtbarkeit der bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes nicht eingehen.

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