OGH 1Ob103/75 (RS0035369)

OGH1Ob103/752.7.1975

Rechtssatz

Erst mit Rechtskraft eines ausdrücklichen Anerkennungsbescheides der Wasserrechtsbehörde erlangt eine Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes und damit Parteifähigkeit im Sinne der ZPO.

Normen

WRG §74
ZPO §1 Ab
ZPO §1 Ah5

1 Ob 103/75OGH02.07.1975

Veröff: SZ 48/76 = EvBl 1976/81 S 155

1 Ob 27/76OGH22.12.1976

Veröff: SZ 49/162 = EvBl 1977/169 S 393

1 Ob 23/79OGH13.07.1979
1 Ob 33/79OGH09.01.1980

Beisatz: Dies schließt allerdings nicht aus, daß eine zum Zweck der Errichtung einer eigenen Wasserversorgung gebildete Vereinigung von Interessenten auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen und in anderer Organisationsform (zB als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder nach Handelsrecht, als Erwerbsgenossenschaft und Wirtschaftsgenossenschaft) zustande gekommen sein kann. (T1)<br/>Veröff: SZ 53/2 = JBl 1980,545

3 Ob 100/80OGH11.03.1981

Beisatz: Bei Zweifel hat das Gericht (auch das Rechtsmittelgericht) diese Frage von Amtswegen zu klären (§ 6 ZPO). (T2)

1 Ob 13/82OGH30.06.1982

Auch; Beisatz: Dass die im Vertrag über den Erwerb eines Wasserbezugsrechts als Dienstbarkeitsberechtigte genannte, in Gründung befindliche "Wasserinteressentschaft" bisher Rechtspersönlichkeit als Wassergenossenschaft nicht erlangte, steht der Wirksamkeit des von ihren Mitgliedern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeschlossenen Vertrages nicht entgegen. (Folgeentscheidung zu 1 Ob 33/79). (T3)

1 Ob 47/00vOGH28.03.2000

Beisatz: Wassergenossenschaften sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Demnach sind deren Satzungen - ab ihrer Anerkennung durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde - gleichfalls öffentliches Recht, jedoch keine Verordnungen. (T4)<br/>Veröff: SZ 73/57

1 Ob 305/00kOGH30.01.2001

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Danach wurzelt das Verhalten physischer Personen in Verfolgung statutarischer Zwecke, das Wassergenossenschaften zuzurechnen ist, im öffentlichen Recht, sodass auch deren Rechtsbeziehungen zu Mitgliedern und außenstehenden Interessenten sowie - in Genossenschaftsangelegenheiten - jene der Mitglieder untereinander ebenso öffentlich-rechtlicher Natur sind. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Die auf Antrag einer Wassergenossenschaft in Verfolgung statutarischer Zwecke kraft Bescheids der Wasserrechtsbehörde gemäß § 86 Abs 1 WRG begründbare Beitragsleistungspflicht eines Nichtmitglieds. (T6)

1 Ob 30/11kOGH31.03.2011

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

2 Ob 173/12yOGH29.05.2013

Auch; Beisatz: Güterwegegenossenschaft (Vbg GSG und GSGG). (T7)

Dokumentnummer

JJR_19750702_OGH0002_0010OB00103_7500000_005

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