OGH 1Ob96/75 (RS0011512)

OGH1Ob96/7525.6.1975

Rechtssatz

Als "verpflichteter Teil" nach § 1488 ABGB ist neben dem Eigentümer auch ein blosser Besitzer des belasteten Grundstückes anzusehen. Wird der Besitzer vom Servitutsberechtigten wegen angeblicher Störung der Dienstbarkeit belangt, so kann auch er einwenden, daß eine Belastung des dienenden Grundstückes infolge Verjährung der Servitut nicht mehr besteht und er deshalb zur Verweigerung der Anerkennung der Servitutsrechte berechtigt ist (Ehrenzweig 2.Auflage I/2, 354, Klang in Klang 2.Auflage, VI 631, GlUNF 2247, 6 Ob 250/61), die sonst auch er zu beachten hätte.

Normen

ABGB §472
ABGB §1488

1 Ob 96/75OGH25.06.1975

Veröff: EvBl 1976/64 S 127 = JBl 1976,266 = SZ 48/74

1 Ob 43/81OGH03.03.1982

Veröff: RZ 1983/8 S 49

1 Ob 20/85OGH15.01.1986

Beisatz: Ein dritter Störer kann zwar auch einwenden, daß die Dienstbarkeit im Sinn des § 524 ABGB erloschen sei, er kann sich aber nur auf die dreißigjährige Verjährungszeit des § 1479 ABGB berufen. (T1) Veröff: NZ 1986,188

1 Ob 34/92OGH07.10.1992
1 Ob 15/94OGH23.11.1994
1 Ob 2188/96pOGH03.10.1996

Auch; nur: Wird der Besitzer vom Servitutsberechtigten wegen angeblicher Störung der Dienstbarkeit belangt, so kann auch er einwenden, daß eine Belastung des dienenden Grundstückes infolge Verjährung der Servitut nicht mehr besteht und er deshalb zur Verweigerung der Anerkennung der Servitutsrechte berechtigt ist. (T2)

1 Ob 293/01xOGH27.11.2001

Vgl; Beisatz: Schreibt die Kreditunternehmung einen bereits einmal unmissverständlich als unrichtig reklamierten Kontostand in ihren späteren Kontomitteilungen unablässig fort, so ist allein im Unterbleiben weiterer Reklamationen nicht die Beilegung eines ernstlichen Streits oder ernstlichen Zweifels über die Richtigkeit des mitgeteilten Kontostands zu erblicken. (T3)

10 Ob 17/21dOGH13.09.2021

Vgl; nur: Als Verpflichteter nach § 1488 ABGB kommt neben dem Eigentümer auch der Besitzer des Belasteten Grundstücks in Frage. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19750625_OGH0002_0010OB00096_7500000_001

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