OGH 12Os56/75 (RS0093772)

OGH12Os56/7523.6.1975

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 135 StGB wird nur dann verwirklicht, wenn der Täter den Vorsatz der dauernden Sachentziehung schon im Zeitpunkt der Entziehungshandlung hatte. Fehlen Feststellungen zu dieser Frage, liegt der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO vor.

Normen

StGB §135
StPO §281 Abs1 Z9 lita

12 Os 56/75OGH23.06.1975

Veröff: EvBl 1976/46 S 82

9 Os 105/75OGH19.11.1975

Vgl

10 Os 104/80OGH31.03.1981

Vgl aber; Beisatz: Die für den Tatbestand des § 135 StGB maßgebende Entziehungshandlung besteht nicht im Gewahsamsbruch an sich, sondern im "Sachentzug auf Dauer". Dementsprechend genügt es, wenn der Vorsatz, eine Sache "auf Dauer zu entziehen", erst zur Zeit jener Tathandlung gefaßt wird, die direkt zu diesem Erfolg führt, also etwa erst bei Verbergen oder Wegwerfen eines Tatobjekts, selbst wenn dieses Vorhaben zur Zeit einer allenfalls vorausgegangenen Sachwegnahme noch nicht bestanden hat. (T1) Veröff: SSt 52/18 = EvBl 1981/202 S 578 = RZ 1981/34 S 132 (mit kritischer Anmerkung von Kienapfel)

Dokumentnummer

JJR_19750623_OGH0002_0120OS00056_7500000_001

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