Rechtssatz
Wenn der Inhalt der Berufungsausführungen den Rechtsmittelantrag sachlich nicht zur Gänze begründet, liegt kein Formalverstoß im Sinne des § 471 Z 3 ZPO vor. In einem solchen Fall ist die Berufung nicht nach § 471 Z 3 ZPO zu verwerfen, sondern in diesem Umfange meritorisch abzuweisen (vgl dazu 1 Ob 115/65). (Der Berufungsantrag war auf vollständige Klagsabweisung gerichtet, obgleich - in der Berufungsausführung - bloß Mitverschulden geltend gemacht und ein zahlenmäßig bestimmter Betrag als angemessen anerkannt worden war).
8 Ob 104/78 | OGH | 27.09.1978 |
Vgl; Veröff: ZVR 1979/276 S 333 |
9 ObA 15/12i | OGH | 20.06.2012 |
nur: Wenn der Inhalt der Berufungsausführungen den Rechtsmittelantrag sachlich nicht zur Gänze begründet, liegt kein Formalverstoß im Sinne des § 471 Z 3 ZPO vor. In einem solchen Fall ist die Berufung nicht nach § 471 Z 3 ZPO zu verwerfen, sondern in diesem Umfange meritorisch abzuweisen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19750619_OGH0002_0020OB00115_7500000_001
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