OGH 8Ob94/75 (RS0065847)

OGH8Ob94/7518.6.1975

Rechtssatz

Aus der Zulassung eines Kraftfahrzeuges und der Bezeichnung des Zulassungsbesitzers an der Außenseite des Lastkraftwagens kann nicht ohne weiteres auf die Eigentümereigenschaft des Zulassungsbesitzers geschlossen werden.

Auto

 

Normen

ABGB §425 ff
KFG 1967 §37 Abs2
KFG 1967 §103 Abs5

8 Ob 94/75OGH18.06.1975

Veröff: ZVR 1976/21 S 20

1 Ob 229/16gOGH20.12.2016

Auch; Beisatz: Die Aushändigung und der Besitz des Typenscheins haben für die Frage des Eigentumserwerbs an einem Kraftfahrzeug keine ausschlaggebende Bedeutung, weil der Typenschein das Eigentum an einem Kraftfahrzeug, das nach seiner Beschaffenheit eine körperliche Übergabe zulässt, nicht verbrieft. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Schenkung eines Autos an im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter infolge „wirklicher Übergabe“ durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung; die beibehaltene Zulassung des Fahrzeugs auf den Schenker hinderte die Wirksamkeit der Schenkung nicht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19750618_OGH0002_0080OB00094_7500000_002

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