European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0080OB00094.75.0618.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Beiden Revisionen wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Untergerichte werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung unter Einbeziehung des bestätigten Teiles zu lauten hat:
1.) Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei S 28,08 samt 4 % Zinsen seit 21. Mai 1971 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Das Mehrbegehren, die Beklagten seien schuldig, der Klägerin S 7.004,82 samt Anhang zu bezahlen, wird abgewiesen.
2.) Das Klagebegehren, die beklagten Parteien seien schuldig, der klagenden Partei ab 1. März 1974 eine monatliche Rente von S 261,80 zu bezahlen, wird abgewiesen.
3.) Es wird festgestellt, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand der klagenden Partei für 3/4 aller künftigen Schäden aus der Tötung des J* F* bei dem Verkehrsunfall am 22. Juli 1969 haften.
Das Feststellungsmehrbegehren wird abgewiesen.
4.) Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 16.223,43 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin die Umsatzsteuer von S 539,40 und die Barauslagen von S 8.938,80) sowie die mit S 2.862,27 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von S 196,02 und die Barauslagen von S 146,—) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Die klagende Partei ist ferner schuldig, den beklagten Parteien die mit S 2.395,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von 145,38 S und die Barauslagen von S 432,—) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 22. Juli 1969 gegen 19 Uhr 15 wurde J* F* als Lenker eines Motorfahrrades auf der Bundesstraße 144 zwischen Sattledt und Kremsmünster getötet, als er von dem vom Erstbeklagten gelenkten Zugwagen samt Tiefladeanhänger überholt wurde. Die am 18. April 1969 geborene Klägerin ist die uneheliche Tochter J* F*.
Die Klägerin begehrt nach mehrfacher Modifizierung des Klagebegehrens die Zahlung aufgestockter Rentenbeträge von S 7.032,90 für die Zeit vom 1. Oktober 1969 bis 28. Februar 1974, eine monatliche Rente von S 261,80 ab 1. März 1974 und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Schäden (AS 376). Sie macht Alleinverschulden des Erstbeklagten und die Haftung der Zweitbeklagten als Halterin des LKW-Zuges geltend.
Die Beklagten wenden Alleinverschulden des Getöteten und mangelnde passive Klagslegitimation der Zweitbeklagten ein. Eigentümer und Versicherungsnehmer des vom Erstbeklagten gelenkten LKW-Zuges seien Ing. L* F*, der inzwischen verstorben sei, und Ing. J* H*. Deren Namen seien auch im Typenschein eingetragen. Diese hätten auch eine Gewerbeberechtigung für den Verleih von LKWs. Die Kosten des Lenkers und der Betriebsmittel würden zwar von der Zweitbeklagten getragen. Jedoch erfolge die Verrechnung zugunsten der Vorgenannten, die auch die Reparaturkosten zu tragen hätten.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging dabei davon aus, daß der Zugwagen beim Überholen des Motorfahrrades zur Gänze auf der linken Fahrbahnhälfte gefahren sei, der Anhänger mit den rechten Rädern gerade noch die rechte Fahrbahnhälfte befahren und zum Motorfahrrad einen Abstand von 1,50 m eingehalten habe, J* F* durch Abstoßen des Motorfahrrades vom Boden ins Schwanken und gegen die Straßenmitte gestürzt sei. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf.
Im zweiten Rechtsgang verurteilte das Erstgericht, das von einem gleichteiligen Verschulden ausging, die Beklagten zur Zahlung von S 3.516,45 und einer monatlichen Rente von S 130,90, stellte die Haftung der Beklagten für die Hälfte der künftigen Schäden der Klägerin fest und wies das Mehrbegehren ab.
Das Berufungsgericht, das von einer Verschuldensaufteilung im Verhältnisse 3 : 1 zu Lasten der Beklagten ausging, änderte das Feststellungserkenntnis im Sinne der Feststellung der Haftung der Beklagten für 3/4 der künftigen Schäden der Klägerin ab, bestätigte das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich des Zuspruches einer monatlichen Rente von 61,80 S, ferner hinsichtlich der Abweisung von S 3.516,45 und einer monatlichen Rente von S 130,90 und änderte es hinsichtlich des Zuspruches eines Betrages von S 3.516,45 und einer monatlichen Rente von S 69,10 im Sinne der Abweisung der Klage ab.
Gegen den abweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrunde des § 503 Z 4 ZPO. mit den Anträgen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem gesamten Klagebegehren stattgegeben werde, oder es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten bekämpfen das Urteil im stattgebenden Teil aus den Anfechtungsgründen des § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO. mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im Sinne der vollen Abweisung der Klage abzuändern oder es aufzuheben und die Sache an eines der Untergerichte zurückzuverweisen.
Jede Partei stellt den Antrag, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Untergerichte gingen von folgendem Sachverhalt aus:
Die Fahrbahn ist an der Unfallstelle 6 m breit und durch eine Leitlinie in der Mitte geteilt. An den linken Fahrbahnrand schließt ein 60 cm breites und an den rechten Fahrbahnrand ein 40 cm breites Sandbankett an. Das Motorfahrrad war mit einem 52 cm breiten Sportlenker mit nach unten gebogenen Handgriffen ausgestattet. Es fehlte die rechte Tretkurbel. F* hatte auch eigenmächtige Veränderungen am Vergaser, Auspuff, an der Schalteinrichtung sowie an der Lenkung des Motorfahrrades vorgenommen. Er startete das Motorfahrrad jeweils durch Anschieben auf der Straße. Der Zugwagen des LKW-Zuges war 5,90 m lang und 2,40 m breit, der Tiefladeanhänger 9,20 m lang und 2,55 m breit. Dieser war mit einer 9,20 t schweren Raupe beladen. Die zulässige Nutzlast des Anhängers war mit 8 t begrenzt (Überladung 1,20 t). 426 m vor der Unfallstelle befindet sich das Gefahrenzeichen „Gefährliche Kurve“ mit dem Zusatz 1900 m. 250 m nach diesem Verkehrszeichen verläuft die Straße in einem Durchstich mit 3 m hohen Böschungen. 130 m vor der Unfallstelle befindet sich eine Bergkuppe. Die Straße fällt dort auf eine Länge von 70 m mit 8 % ab und beschreibt dann eine Rechtskurve, in der das Gefälle noch 2,6 % beträgt. 95 m vor der Unfallstelle besteht aus einer Position 50 cm rechts von der Leitlinie Sicht bis auf 10 m nach der Unfallstelle. 85 bzw. 75 und 64 m vor der Unfallstelle verbessert sich die Sichtweite auf 30 bzw. 40 und 46 m über die Unfallstelle hinaus. 52 m vor der Unfallstelle – auf Höhe des von links kommenden Zufahrtsweges – verbessert sich die Sicht auf mindestens 200 m über die Unfallstelle hinaus. An der Unfallstelle hat die Rechtskurve einen Innenradius von 70 m. F* fuhr das abfallende Straßenstück ohne Motorkraft bergab. Der Erstbeklagte näherte sich der Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h. Da kein Gegenverkehr herrschte, entschloß er sich, das mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h und mit einem Abstand von 1 m zum rechten Fahrbahnrand fahrende Motorfahrrad zu überholen. Er lenkte den Lastzug auf die linke Fahrbahnhälfte, gab aber kein Warnzeichen. Als er sich dem Motorfahrrad auf etwa 5 m genähert hatte, schob J* F* des Motorfahrrad mit den Füßen an und schwankte hin und her. Der Erstbeklagte hupte auch nicht, als er dies wahrnahm. Kurz darauf nahm der Erstbeklagte einen Schlag wahr. J* F* wurde in der Rechtskurve vom LKW-Zug etwa in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte erfaßt und nach seinem Sturz überrollt. Es läßt sich nicht objektiv klären, ob es zu einer Berührung zwischen LKW-Zug und Moped gekommen ist. Die erhebenden Gendarmeriebeamten konnten keine vom LKW-Zug herrührenden Fahr- oder Bremsspuren feststellen. Auf der linken Hälfte der rechten Fahrbahnhälfte waren vom Scheinwerfer des Motorfahrrades herrührende Glassplitter verstreut. 1,60 m vom rechten Fahrbahnrand setzte eine vom linken Pedal stammende Kratzspur ein, die 7 m schräg nach links vorne bis etwa 20 bis 30 cm gegen die Leitlinie und von dort wieder 7 m schräg nach rechts bis zur Endlage des Motorfahrrades verlief. Bei einem Geschwindigkeitsunterschied von 15 km/h (Motorfahrrad) zu 45 bis 50 km/h (LKW-Zug) betrug die Überholstrecke mindestens 77 m (9,3 Sekunden). Bas Motorfahrrad legt in dieser Zeit 41 m und der LKW-Zug 116 m zurück. Der Erstbeklagte hatte zur Unfallszeit einen Blutalkoholgehalt von 0,89 %o. Aus der Beschilderung des Zugwagens und des Anhängers mit dem Namen der Zweitbeklagten und auf Grund der Unfallserhebungen der Gendarmerie, daß die Zweitbeklagte Besitzerin der beiden Fahrzeuge war, schloß das Erstgericht, daß die beiden Fahrzeuge im Unfallszeitpunkt im Eigentum der Zweitbeklagten standen. J* F* hatte sich gegenüber der Klägerin ab Geburt zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 400 S verpflichtet. Ab 1. Jänner 1971 wäre ein monatlicher Unterhaltsbetrag von S 600,– und ab 1. April 1973 ein monatlicher Unterhaltsbetrag von S 800,— angemessen gewesen. Die Klägerin erhielt vom 1. Oktober 1969 bis 31. Dezember 1969 eine monatliche Waisenpension (einschließlich Ausgleichszulage) von S 335,70, vom 1. Jänner 1970 bis 30. Juni 1970 von S 360,70, vom 1. Juli 1970 bis 30. April 1971 von S 379,70, vom 1. Mai 1971 bis 30. Juni 1971 von 414,70 S, vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1971 S 451,70, vom 1. Jänner 1972 bis 31. Dezember 1972 S 493,70, vom 1. Jänner 1973 bis 31. März 1973 S 538,20, vom 1. April 1973 bis 28. Februar 1974 von S 538,20.
Im Berufungsverfahren stellten die Parteien außer Streit, daß der Erstbeklagte sein Überholmanöver 50 m vor der Unfallstelle begonnen hat (AS 418).
Das Erstgericht ging von einem gleichteiligen Verschulden J* F* und des Erstbeklagten aus. Dieser habe ein Überholmanöver eingeleitet, ohne die Überholstrecke überblicken zu können. Die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit sei im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse die Breite seines Fahrzeuges und seine Alkoholisierung überhöht gewesen. Er habe es unterlassen, ein bei der gegebenen Situation erforderliches Warnzeichen zu geben. Das Mitverschulden J* F* sei darin zu erblicken, daß er nicht die äußerste rechte Straßenseite eingehalten habe, ein mangelhaft ausgestattetes Motorfahrrad benützt und durch Anschieben dieses labilen Fahrzeuges mit den Füßen eine Mitursache des Unfalles gesetzt habe. Vom 1. Oktober 1969 bis 28. April 1974 (53 Monate) habe die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter an die Klägerin insgesamt S 23.967,10 geleistet. Die Klägerin hätte in dieser Zeit von ihrem Vater einen Unterhalt von S 31.000,— erhalten. Der Unterhaltsentgang für diese Zeit betrage daher S 7.032,90. Seither bekomme die Klägerin von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine monatliche Waisenpension von S 538,20. Bei einem monatlichen Unterhalt von 800,— S, den sie von ihrem Vater bekommen hätte, betrage daher der monatliche Unterhaltsentgang S 261,80. Das Erstgericht sprach daher der Klägerin entsprechend der Verschuldensaufteilung die Hälfte der Rentenbeträge zu.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß das Verschulden des Erstbeklagten überwiege und hielt eine Schadensaufteilung im Verhältnisse 3 : 1 zu Lasten der Beklagten als gerechtfertigt. Zutreffend habe das Erstgericht dem Erstbeklagten die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit und die Unterlassung der Abgabe eines Warnzeichens angelastet. Als wesentliche Verschuldenskomponente trete aber noch hinzu, daß er den leicht hin- und herschwankenden Motorradfahrer in einem zu knappen Abstande überholt habe. Dadurch sei es zu dessen Streifung gekommen. Auch der Motorradfahrer sei nicht frei von einem Verschulden. Er habe ein nicht vorschriftsmäßig ausgestattetes Motorfahrrad benützt, mit dem er sich in der letzten Phase des Unfallsablaufes nur unter Zuhilfenahme der eigenen Beine fortzubewegen vermocht habe. Bei dieser Situation hätte er einen geringeren Abstand zum rechten Fahrbahnrand als 1 m einhalten müssen. Bei der Schadensermittlung sei auf das Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Erklärung der Beklagten in der Verhandlung vom 6. Juni 1972, die Höhe des Leistungsbegehrens nicht mehr zu bestreiten, berühre nicht den Forderungsübergang nach § 332 ASVG. Gegenstand eines Geständnisses im Sinne des § 266 ZPO. seien nur Tatsachen, aber nicht Rechte, Rechtsausführungen und rechtliche Qualifikationen. Die Erklärung der Beklagten stelle auch kein prozessuales Anerkenntnis des Leistungsanspruches dar. Da die Leistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit vom 1. Oktober 1969 bis 28. Februar 1974 von S 23.967,10 den um die Mitverschuldensquote gekürzten Unterhaltsentgang der Klägerin von S 23.250 übersteigen, sei das auf Zahlung von 7.032,90 S gerichtete Begehren abzuweisen. Bei der Ermittlung der ab 1. März 1974 zu zahlenden Rente sei der Unterhaltsentgang von 800 S ebenfalls um die Mitverschuldensquote zu kürzen. Dies ergebe einen Betrag von S 600,—, sodaß sich nach Abzug der vom Sozialversicherungsträger geleisteten Waisenrente von 538,20 S ein monatlicher Unterhaltsentgang von 61,80 S ergebe. Die Haltereigenschaft der Zweitbeklagten sei zu bejahen. Wesentliche Indizien für deren Haltereigenschaft seien die Anstellung des Kraftfahrzeugführers und die Beistellung der Betriebsmittel. Auch sei die Zweitbeklagte zur Unfallszeit Eigentümerin des Fahrzeuges gewesen, da sie ihren Namen sehr deutlich zur Schau getragen habe. Für die Beurteilung dieser Frage komme es nur auf die Verhältnisse im Unfallszeitpunkt an, die Verhältnisse im Zeitpunkte der Klagseinbringung seien nicht entscheidend. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten in der Klagebeantwortung sei in der Gegenwartsform gehalten. Sie könnten sich daher nicht darüber beschwert erachten, daß das Erstgericht nicht alle auf den Zeitpunkt der Klagebeantwortung abgestellten Behauptungen geprüft und nicht alle hiezu angebotenen Beweise aufgenommen habe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen sind teilweise gerechtfertigt.
1.) Zur Mängelrüge der beklagten Parteien:
Unter dem Revisionsgrunde der Aktenwidrigkeit führen die Beklagten zunächst aus, sie hätten in der Berufung mit der Beweisrüge geltend gemacht, daß das Erstgericht im Urteil des zweiten Rechtsganges ohne Aufnahme neuer Beweise und ohne Begründung Feststellungen über den Unfallshergang getroffen habe, die vollkommen im Gegensatz zu den Feststellungen des Urteiles im ersten Rechtsgang stünden. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu dieser Beweisrüge, das Erstgericht habe diese Feststellung auf Grund einer ergänzenden Beweisaufnahme, nämlich einer Ergänzung des Sachverständigengutachtens getroffen, seien aktenwidrig. Das ergänzende Gutachten des Sachverständigen habe keine Grundlage dafür geboten, um zum Unfallshergang Feststellungen treffen zu können, die von den Feststellungen des Urteils im ersten Rechtsgang abweichen. Unter dem Revisionsgrunde der Mangelhaftigkeit bekämpfen die Beklagten in diesem Zusammenhang auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Erstgericht sei an seine Beweiswürdigung im ersten Rechtsgang nicht gebunden gewesen. Sie wollen diese Ansicht nur für den Fall gelten lassen, daß auf Grund der ergänzenden Beweisaufnahme neue Umstände hervorgekommen wären, die eine von der Würdigung der Beweise im ersten Rechtsgang abweichende Würdigung rechtfertigen würden. Eine derart abweichende Beweiswürdigung verstoße gegen die Grundsätze der Logik. Dieser Verstoß werde auch im Rahmen der Rechtsrüge geltend gemacht.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn für eine Feststellung überhaupt keine aktenmäßige Grundlage vorhanden ist (vgl. Fasching IV, 318). Derartiges wird von den Beklagten nicht aufgezeigt. Ihre Ausführungen gehen dahin, daß die Feststellungen des Erstgerichtes über den Unfallshergang (angeblich) nicht durch die ergänzende Beweisaufnahme im zweiten Rechtsgang gedeckt seien, das Erstgericht die Beweise daher nicht abweichend vom Urteil im ersten Rechtsgang hätte würdigen und zu abweichenden Feststellungen hätte gelangen dürfen. Mit diesen Ausführungen wird bloß der Versuch einer im Revisionsverfahren unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung der Untergerichte unternommen. Das Urteil des Erstgerichtes im ersten Rechtsgang wurde vom Berufungsgericht aufgehoben, weil ihm für die Beurteilung der Verhaltensweise der Beteiligten beim Überholvorgang erheblich scheinende Tatsachen (Zeitpunkt des Beginnes des Überholvorganges durch den Erstbeklagten, Möglichkeit und Zeitbedarf für ein Überholen des Motorfahrrades mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand durch den LKW-Zug usw.) in erster Instanz nicht erörtert worden seien (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO). Die Aufhebung war durch die Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage über den Unfallshergang für die Beurteilung der Verschuldensfrage begründet. Durch den Aufhebungsbeschluß wurde das Urteil des Erstgerichtes im ersten Rechtsgang beseitigt. Der Umfang des fortgesetzten Verfahrens vor dem Erstgericht wurde daher nicht im Sinne des § 496 Abs 2 ZPO. beschränkt. Das Erstgericht hatte im fortgesetzten Verfahren bei der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die Verfahrensgrundlagen des vorangegangenen Verfahrens im gleichen Maße zu berücksichtigen wie die Ergebnisse des im zweiten Rechtsgang ergänzten Verfahrens und die Beweisergebnisse insgesamt nach den Grundsätzen freier richterlicher Beweiswürdigung zu würdigen. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß das Erstgericht dabei an seine Beweiswürdigung im vorangegangenen Verfahren nicht gebunden war. Eine derartige Bindung würde dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung widersprechen (§ 272 ZPO). Die in diesem Belange geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher nicht vor. Einen Verstoß gegen die Denkgesetze vermögen die Beklagten nicht aufzuzeigen.
Die Beklagten machen ferner geltend, das Berufungsgericht sei in aktenwidriger Weise davon ausgegangen, daß die im ersten Rechtsgang gestellten Beweisanträge hinsichtlich des Sachverständigengutachtens durch die ausführliche und unwidersprochene Ergänzung des Sachverständigengutachtens im zweiten Rechtsgang gegenstandslos geworden seien.
Auch damit wird keine Aktenwidrigkeit aufgezeigt. Die Prüfung der Frage, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der im Revisionsverfahren nicht überprüfbaren Beweiswürdigung (vgl. EvBl 1970/4).
Als aktenwidrig wird auch die Annahme des Berufungsgerichtes bekämpft, die Feststellungen des Eigentums der Zweitbeklagten am LKW-Zug sei von den Beklagten nicht bekämpft worden. Die Beklagten verweisen zwar richtig darauf, daß von ihnen in der Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt worden ist, das Erstgericht habe diese Feststellungen ohne Aufnahme von Beweisen zu ihrer Behauptung über das Eigentum des Ing. F* und des Ing. H* getroffen. Damit haben sie auch die vom Erstgericht getroffene Feststellung über das Eigentum der Zweitbeklagten bekämpft.
Wie bei der Erörterung der Rechtsrüge noch auszuführen sein wird, kommt es aber für die Beurteilung der Haltereigenschaft der Zweitbeklagten im vorliegenden Falle auf die Feststellung der Eigentumsverhältnisse an dem LKW‑Zug nicht an.
2.) Zur Rechtsrüge beider Parteien:
In der Verschuldensfrage hält die Klägerin daran fest, daß den Getöteten kein Mitverschulden treffe. Ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot falle ihm nicht zur Last, da der eingehaltene Seitenabstand von einem Meter ausreichend gewesen und nicht erwiesen sei, daß sich das Motorfahrrad durch das Anschieben mit den Füßen in schlängelnder Weise fortbewegt habe. Das Fehlen der Tretkurbel sei ohne Einfluß auf den Seitenabstand gewesen.
Die Rechtsrüge der Klägerin ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als sie nicht von der Feststellung der Untergerichte ausgeht, daß der Getötete das Motorfahrrad knapp vor dem Überholen durch den LKW-Zug mit den Füßen angeschoben, und dadurch ins Schwanken gebracht habe. In dieser Verhaltensweise des Getöteten ist sein Mitverschulden zu erblicken, da er sich durch die schwankenden Bewegungen des Motorfahrrades während des Überholens durch den LKW‑Zug in sorgloser Weise in Gefahr gebracht hat. Dieses Mitverschulden ist auch nicht so geringfügig, daß es völlig vernachlässigt werden könnte.
Es kann auch nicht der Ansicht der Beklagten gefolgt werden, daß der Erstbeklagte frei von einem Verschulden sei. Auf Grund der maßgebenden Feststellung wurde der Getötete vom LKW-Zug etwa in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte, somit etwa 1,50 m vom rechten Fahrbahnrand erfaßt. Daraus ergibt sich der Verstoß des Erstbeklagten gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 4 StVO., wonach beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand einzuhalten ist. Zu Unrecht wenden sich die Beklagten gegen die schulderschwerende Wertung der Alkoholisierung des Erstbeklagten durch das Berufungsgericht. Bei der Verschuldensabwägung ist für das Gewicht des Verschuldens der einzelnen Verkehrsteilnehmer vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und der Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers ausschlaggebend. Daß durch die Alkoholisierung von Verkehrsteilnehmern zusätzliche Gefahren in den Straßenverkehr getragen werden, beruht auf der Erfahrung, daß alkoholisierte Verkehrsteilnehmer Gefahren des Straßenverkehrs unterschätzen, ihre eigenen Fähigkeiten überschätzen und daher dazu neigen, die primitivsten Regeln des Straßenverkehrs unter Außerachtlassung jeder Vorsicht zu mißachten (vgl. 8 Ob 84, 85/71). Auch im vorliegenden Falle ist in der völligen Außerachtlassung der Vorschrift über die Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes beim Überholen die gefahrenerhöhende Einwirkung der Alkoholisierung des Erstbeklagten zu erkennen. In der vom Berufungsgericht vorgenommenen Verschuldensaufteilung kann daher ein Rechtsirrtum nicht gefunden werden.
Die Zweitbeklagte wendet sich gegen die Ansicht der Untergerichte, daß sie als Halterin des LKW-Zuges anzusehen sei.
Zwar kann aus der Zulassung eines Kraftfahrzeuges (§ 37 Abs 2 KFG) und der Bezeichnung des Zulassungsbesitzers an der Außenseite des LKWs, im Sinne des § 103 Abs 5 KFG. nicht ohne weiteres auf die Eigentümereigenschaft des Zulassungsbesitzers geschlossen werden (vgl. Anm. zu Abs 2 des § 37 KFG in Dittrich‑Veit‑Rassl, Kraftfahrrecht). Darauf kommt es aber im vorliegenden Falle nicht an. Halter im Sinne des § 5 EKHG ist, wer das Fahrzeug in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Die Haltereigenschaft ist demnach weniger ein rechtliches als vielmehr ein wirtschaftliches und tatsächliches Verhältnis. Gebrauch für eigene Rechnung bedeutet, daß man nicht nur aus dem Betrieb des Kraftfahrzeuges Nutzen zieht, sondern daß man auch die Kosten des Betriebes bestreitet. Die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug besitzt, wer den Einsatz des Kraftfahrzeuges anordnet. Für die Haltereigenschaft kommt es daher weniger darauf an, wer Eigentümer des Fahrzeuges ist, auch nicht, auf wessen Namen es zugelassen und haftpflichtversichert ist, sondern wer tatsächlich bestimmen kann, wann, wo und für welchen Zweck das Fahrzeug in Betrieb gesetzt werden soll (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß 15. Auflage 636 ff. Anm. 5, 638 Anm. 8, 9 und 10; Müller, Strassenverkehrsrecht 22. Auflage Band I, 211 Anm. 174 und Seite 215 Anm. 181; ZVR 1975/100; ZVR 1972/133; ZVR 1971/85; SZ 39/99). Aus dem Vorbringen der Zweitbeklagten, sie habe die Kosten des Lenkers und die Betriebsmittel des Fahrzeuges bestritten, ergibt sich, daß sie zur Unfallszeit den LKW-Zug für eigene Rechnung in Gebrauch hatte und durch Beistellung des Lenkers auch über dessen Einsatz verfügte. Damit sind aber die wesentlichen Voraussetzungen für die Haltereigenschaft der Zweitbeklagten gegeben.
Die Klägerin wendet sich gegen die Berücksichtigung des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers bei der Ermittlung des Unterhaltsentganges durch das Berufungsgericht. Sie ist der Auffassung, die Erklärung der beklagten Parteien, „die Höhe des Leistungsbegehrens nicht mehr zu bestreiten“ (AS 211), stelle ein prozessuales Anerkenntnis dar, sodaß es dem Gerichte verwehrt sei, die materiell‑rechtliche Grundlage des Klagebegehrens zu überprüfen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Gegenstand des prozessualen Anerkenntnisses ist der Streitgegenstand, der „Klagsanspruch“, also die Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen, das daraus abgeleitete Begehren und die Ableitung des Begehrens (vgl. Fasching III, 607 Anm 1). Von einem solchen Anerkenntnis kann im vorliegenden Falle schon deshalb keine Rede sein, weil die Beklagten die Bestreitung des Klagsanspruches dem Grunde nach zur Gänze aufrecht erhalten haben. Die erwähnte Prozeßerklärung der Beklagten ist vielmehr nur als Zugeständnis der Höhe der dem Leistungsbegehren zugrundeliegenden Beträge für Unterhaltsentgang und Pensionsleistungen des Sozialversicherungsträgers aufzufassen, wobei sich diese Erklärung im übrigen nicht auf die spätere (nach dem 6. Juni 1972) Klagsausdehnung erstreckt. Der von den Beklagten erhobene Einwand des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers (AS 12) wurde daher durch die erwähnte Prozeßerklärung nicht berührt, zumal sie damit im Zusammenhang ausdrücklich vorbrachten (im übrigen) bei ihrem bisherigen Vorbringen zu verbleiben (AS 211).
Den Ausführungen der Beklagten ist insofern beizupflichten, als sie geltend machen, daß bei Ermittlung des Unterhaltsentganges von dem um die Mitverschuldensquote gekürzten Unterhaltsbetrag auch die zwei Pensionssonderzahlungen abzuziehen seien. Gemäß § 105 ASVG gebührt zu der Pension je eine in den Monaten Mai und Oktober auszuzahlende Sonderzahlung in der Höhe der für diese Monate ausgezahlten Pension.
Das Urteil ist im Ausspruch über das Rentenbegehren zur Gänze zu überprüfen, weil es sowohl im stattgebenden als auch im abweisenden Teil angefochten wurde. Dabei ist der Unterhaltsentgang unter Berücksichtigung des Grundsatzes der zeitlichen Kongruenz der abzuziehenden Sozialversicherungsleistungen zu ermitteln. Vom 1. Oktober 1969 bis 31. Dezember 1970 beträgt der um die Mitverschuldensquote gekürzte monatliche Unterhaltsentgang S 300,— (400 ‑ 100). Da der Klägerin in demselben Zeitraum monatliche Pensionsbeträge von 335,70 S bis 379,70 S zugekommen sind, hat sie für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Rente. Für die Zeit vom 1. Jänner 1971 bis 31. März 1973 beträgt der um die Mitverschuldensquote gekürzte Unterhaltsentgang S 450,— (600 ‑ 150). Für die Zeit vom 1. Jänner 1971 bis 30. April 1971 erhielt die Klägerin eine monatliche Pension von 379,70 S, die sich um ein Zwölftel der Sonderzahlungen von (379,70 x 2 = 759,40 : 12 =) S 63,28 auf S 442,98 erhöht. Der Klägerin gebührt daher für die Zeit vom 1. Jänner 1971 bis 30. April 1971 eine monatliche Rente von (450,— ‑ 442,98 =) S 7,02, somit insgesamt für diesen Zeitraum (7,02 x 4 =) S 28,08. Für die Zeit vom 1. Mai 1971 bis 30. Juni 1971 erhielt die Klägerin eine monatliche Rente von S 414,70, die sich um ein Zwölftel der Sonderzahlungen von (414,70 x 2 = 829,40 : 12 =) 69,11 S auf S 483,81 erhöht. Für diesen Zeitraum gebührt daher der Klägerin keine Rente. Vom 1. Juli 1971 bis 31. März 1973 übersteigen bereits die monatlichen Pensionsbeträge von S 451,70, S 493,70 und S 538,20 den um die Mitverschuldensquote gekürzten monatlichen Unterhaltsentgang von 450,– S, sodaß der Klägerin auch für diesen Zeitraum keine Rente gebührt. Ab 1. April 1973 beträgt der um die Mitverschuldensquote gekürzte Unterhaltsentgang (800 ‑ 200 =) S 600,—. Die von der Klägerin bezogene Pension beträgt ab diesem Zeitpunkt monatlich S 538,20 und erhöht sich um ein Zwölftel der Sonderzahlungen von (538,20 x 2 = 1.076,40 : 12) S 89,– auf S 627,20, sodaß das Begehren der Klägerin auf Zahlung einer laufenden Rente ab diesem Zeitpunkt nicht gerechtfertigt ist. Zusammenfassend ergibt sich daher, daß das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit abzuändern ist, daß dem Begehren auf Zahlung eines aufgestockten Rentenbetrages von 28,08 S stattzugeben und das Begehren auf Zahlung einer monatlichen Rente von S 61,80 abzuweisen ist. Im übrigen ist das Urteil zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten beruht auf den §§ 43 Abs 1 ZPO (3/5 der Prozeßkosten), jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. (3/5 der Kosten), wobei hinsichtlich des Rentenbegehrens der Ermittlung des Prozeß- bzw. Rechtsmittelerfolges dessen Bewertung nach § 58 JN., der Bemessung der Kosten jedoch dessen Bewertung nach § 9 RATGes. zugrundezulegen ist (vgl. Janowsky, ZVR 1963, 169; 2 Ob 289/74).
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