OGH 1Ob89/75 (RS0045560)

OGH1Ob89/7518.6.1975

Rechtssatz

Lässt sich aus dem Begehren und dem vorgetragenen Sachverhalt die Natur des Anspruchs als eines solchen des privaten Rechts nicht eindeutig erschließen, so kann das Vorbringen des Beklagten eine erweiterte Grundlage zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges ergeben. Soweit das Klagsvorbringen dadurch verdeutlicht wird, nicht aber insoweit als es der Abwehr des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs dient, ist auf das Vorbringen des Beklagten Rücksicht zu nehmen.

Normen

JN §1 BIa
JN §42 Aa

1 Ob 89/75OGH18.06.1975

Veröff: EvBl 1976/80 S 154 = Arb 9352

4 Ob 7/76OGH23.03.1976
1 Ob 15/78OGH15.11.1978

Veröff: SZ 51/159 = EvBl 1979/52 S 154

4 Ob 568/78OGH28.11.1978

Auch; Beisatz: Bringungsrecht auf Alpweg. (T1)

4 Ob 502/82OGH16.02.1982

Auch

4 Ob 163/82OGH09.11.1982
7 Ob 668/86OGH23.10.1986

Auch; Beis wie T1

7 Ob 144/09sOGH02.09.2009

Auch; Beisatz: Nur soweit sich aus dem Begehren und dem vorgetragenen Sachverhalt die Natur des Anspruchs als eines solchen des privaten Rechts nicht eindeutig erschließen lässt, kann das Vorbringen des Beklagten eine erweiterte Grundlage zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs ergeben. Nur soweit das Klagsvorbringen dadurch verdeutlicht wird, nicht aber insoweit, als es der Abwehr des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs dient, ist auf das Vorbringen der Beklagten Rücksicht zu nehmen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19750618_OGH0002_0010OB00089_7500000_002

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