OGH 1Ob65/75 (RS0040858)

OGH1Ob65/7521.5.1975

Rechtssatz

Den Anspruchsgrund betreffende Tatsachen, die bereits vor der Fällung eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund entstanden sind, die jedoch der Partei erst danach bekannt werden, können nur durch Wiederaufnahmsklage gegen das Zwischenurteil, nicht aber durch Einwendung im Betragsverfahren geltend gemacht werden (hier: Mangel der Aktivlegitimation).

Normen

ZPO §393 Abs1
ZPO §530 G1

1 Ob 65/75OGH21.05.1975
2 Ob 86/17mOGH25.04.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19750521_OGH0002_0010OB00065_7500000_001

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