10 Os 17/75 | OGH | 06.05.1975 |
Veröff: EvBl 1975/284 S 638 |
12 Os 100/78 | OGH | 29.06.1978 |
Vgl; Beisatz: Die Weisung zur Schadensgutmachung verlangt nicht zwingend die (an sich zweckmäßige) Auflage einer ziffernmäßig bestimmten oder bestimmbaren Zahlungsverpflichtung. (T1) Veröff: EvBl 1979/89 S 275 |
13 Os 89/92 | OGH | 16.09.1992 |
Vgl; Beis wie T1 |
13 Os 142/10x | OGH | 17.02.2011 |
Auch; Beisatz: Ablehnung der in EvBl 1979/89 (T1) vertretenen Ansicht. (T2); Beisatz: Für die Weisung, den Schaden nach Kräften gutzumachen (§ 51 Abs 2 zweiter Satz StGB), gilt, dass der zu entrichtende Betrag ziffernmäßig bestimmt oder doch bestimmbar sein muss. (T3); Beisatz: Dabei kommt „Bestimmbarkeit“ des zu zahlenden Betrags nur dann in Betracht, wenn dem Verurteilten aufgetragen wird, den Schaden zur Gänze gutzumachen, weil diesfalls die Höhe der Verpflichtung in aller Regel dem Urteil zu entnehmen sein wird. Verfügt das Gericht hingegen die Schadensgutmachung „nach Kräften“, ist die ziffernmäßige Bestimmung unumgänglich, weil ja zunächst die Leistungsfähigkeit des Verurteilten festgelegt und auf dieser Grundlage der zu ersetzende Betrag ermittelt werden muss. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19750506_OGH0002_0100OS00017_7500000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)