OGH 10Os17/75 (RS0092320)

OGH10Os17/756.5.1975

Rechtssatz

Wird die Weisung erteilt, den Schaden gutzumachen, so sind mangels Anerkenntnis der Schadenshöhe durch den Angeklagten genaue Wertermittlungen durchzuführen, wie sie zur Schaffung eines Exekutionstitels notwendig sind.

Normen

StGB §51
StPO §4

10 Os 17/75OGH06.05.1975

Veröff: EvBl 1975/284 S 638

12 Os 100/78OGH29.06.1978

Vgl; Beisatz: Die Weisung zur Schadensgutmachung verlangt nicht zwingend die (an sich zweckmäßige) Auflage einer ziffernmäßig bestimmten oder bestimmbaren Zahlungsverpflichtung. (T1) Veröff: EvBl 1979/89 S 275

13 Os 89/92OGH16.09.1992

Vgl; Beis wie T1

13 Os 142/10xOGH17.02.2011

Auch; Beisatz: Ablehnung der in EvBl 1979/89 (T1) vertretenen Ansicht. (T2); Beisatz: Für die Weisung, den Schaden nach Kräften gutzumachen (§ 51 Abs 2 zweiter Satz StGB), gilt, dass der zu entrichtende Betrag ziffernmäßig bestimmt oder doch bestimmbar sein muss. (T3); Beisatz: Dabei kommt „Bestimmbarkeit“ des zu zahlenden Betrags nur dann in Betracht, wenn dem Verurteilten aufgetragen wird, den Schaden zur Gänze gutzumachen, weil diesfalls die Höhe der Verpflichtung in aller Regel dem Urteil zu entnehmen sein wird. Verfügt das Gericht hingegen die Schadensgutmachung „nach Kräften“, ist die ziffernmäßige Bestimmung unumgänglich, weil ja zunächst die Leistungsfähigkeit des Verurteilten festgelegt und auf dieser Grundlage der zu ersetzende Betrag ermittelt werden muss. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19750506_OGH0002_0100OS00017_7500000_003

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