OGH 5Ob61/75 (RS0017243)

OGH5Ob61/7529.4.1975

Rechtssatz

Solange die Unterschriften aller Miteigentümer einschließlich derjenigen, zu deren Gunsten Wohnungseigentum eingeräumt werden soll, nicht vorliegen, gilt das Rechtsgeschäft nicht als zustandegekommen (MietSlg 24487; JBl 1969,216; SZ 25/273 und andere). Solange eine schriftliche Vereinbarung nicht besteht, liegt weder ein formell gültiger Hauptvertrag noch ein klagbarer Vortrag, sondern überhaupt kein Anspruch vor (SZ 36/5).

Normen

ABGB §886
ABGB §936 II
WEG 1975 §2 Abs2
WEG 1948 §4

5 Ob 61/75OGH29.04.1975

Veröff: MietSlg 27561<br/>GlRS VwGH vom 29.01.1981, 16/0125/80<br/>nur: Solange die Unterschriften aller Miteigentümer einschließlich derjenigen, zu deren Gunsten Wohnungseigentum eingeräumt werden soll, nicht vorliegen, gilt das Rechtsgeschäft nicht als zustandegekommen. (T1) Veröff: AnwBl 1982,34

1 Ob 591/92OGH22.10.1992

Beisatz: Durch eine Zusage eine aufgrund der Parifizierung erst zu ermittelnden Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft zu erwerben und sodann einen Wohnungseigentumsvertrag abschließen zu wollen, tritt keine Bindung ein. (T2)

5 Ob 425/97dOGH11.11.1997

Auch; Beisatz: Eine Vereinbarung, mit der Wohnungseigentum neu eingeräumt werden soll, kommt erst mit der Unterschrift des letzten Miteigentümers zustande. (T3)

7 Ob 62/05aOGH20.04.2005

Vgl auch

8 Ob 150/18vOGH19.12.2018

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19750429_OGH0002_0050OB00061_7500000_005

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