OGH 3Ob34/75 (RS0040556)

OGH3Ob34/7525.2.1975

Rechtssatz

Die Rechtsfolgen des § 332 Abs 2 ZPO betreffen an sich nur das jeweilige Beweismittel, zu dessen Aufnahme der Vorschuß erforderlich ist. Dann, wenn ein solches Beweismittel nach den vorliegenden Prozeßbehauptungen als wesentlich für die Entscheidung anzusehen ist, muß es aber dem Richter überlassen bleiben, die Verhandlungstagsatzung so anzuberaumen, daß sich entsprechend dem Grundsatz der Verfahrenskonzentration eine Erstreckung gemäß § 134 ZPO möglichst erübrigt, auch wenn noch weitere Beweise beschlossen wurden.

Normen

ZPO §279
ZPO §332 Abs2
ZPO §365

3 Ob 34/75OGH25.02.1975
1 Ob 645/79OGH27.06.1979

Veröff: JBl 1980,98

4 Ob 550/81OGH15.09.1981

nur: Die Rechtsfolgen des § 332 Abs 2 ZPO betreffen an sich nur das jeweilige Beweismittel, zu dessen Aufnahme der Vorschuß erforderlich ist. (T1) Beisatz: Andere Beweise, deren Aufnahme keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, sind dessen ungeachtet durchzuführen. (T2)

6 Ob 569/85OGH09.05.1985

Vgl; nur T1; Beis wie T2

1 Ob 69/04kOGH22.02.2005

nur T1; Beisatz: Sind noch weitere Beweise aufzunehmen, tritt bis dahin der sonst mit dem Nichterlag des aufgetragenen Kostenvorschusses verbundene ruhensähnliche Verfahrensstillstand nicht ein. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19750225_OGH0002_0030OB00034_7500000_001

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