OGH 3Ob187/74 (RS0035998)

OGH3Ob187/7418.2.1975

Rechtssatz

Diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn die ziffernmäßige Höhe des Anspruches vom Sachverständigen festgestellt werden musste, nicht aber, wenn die Klage auf Grund des Sachverständigengutachtens teilweise zurückgezogen wurde, die Partei also dem Grunde nach teilweise unterlegen ist.

Normen

ZPO §43 Abs2

3 Ob 187/74OGH18.02.1975
8 Ob 86/77OGH29.06.1977
7 Ob 47/13gOGH23.05.2013

nur: Die Bestimmung ist nur anwendbar, wenn die ziffernmäßige Höhe des Anspruchs vom Sachverständigen festgestellt werden muss. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19750218_OGH0002_0030OB00187_7400000_002

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