OGH 8Ob271/74 (RS0031548)

OGH8Ob271/7421.1.1975

Rechtssatz

Hat die Witwe bis zum Tode ihres Gatten keine über das Maß der Beistandspflicht hinausgehende Tätigkeit in der bäuerlichen Wirtschaft entfaltet und ist der nach dem Tod ihres Gatten erzielte Ertrag auf eine im Verhältnis zu früher ins Gewicht fallende Mehrarbeit der Klägerin zurückzuführen, darf der entsprechende Teil des Ertrages nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werden (so schon 8 Ob 133/73).

Normen

ABGB §1327 c1
ABGB §1327 f

8 Ob 271/74OGH21.01.1975
2 Ob 131/75OGH25.09.1975

Beisatz: Gewerbebetrieb (T1)

8 Ob 98/76OGH29.09.1976

Vgl; Beisatz: Jedoch keine Anwendung dieser Grundsätze, wenn das Erstgericht die Mehrarbeit der Witwe durch einen Abschlag von fünfundzwanzig Prozent von den Erträgnissen bereits bei seiner Rentenberechnung berücksichtigt hat. (T2)

2 Ob 180/80OGH09.12.1980

Vgl auch; Beisatz: Bei Errechnung der auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin anrechenbaren Erträgnisse aus dem ihr durch den Tod ihres Ehemannes als Erbschaft anfallenden Unternehmen (Tabaktrafik) ist der sogenannte Unternehmerlohn für die Arbeitsleistungen der Klägerin in diesem Unternehmen abzuziehen. In diesem Umfang entstehen die Einnahmen ausschließlich auf Grund ihrer Arbeitsleistungen. (T3)

8 Ob 51/84OGH17.01.1985

Auch; Beisatz: Hier: Weiterführung eines Unternehmens: Bei Ermittlung allfälliger auf den Ersatzanspruch anrechenbarer Erträgnisse aus dem als Erbschaft angefallenen Unternehmen ist ein sogenannter Unternehmerlohn (in der Höhe eines angemessenen Geschäftsführerentgeltes) abzuziehen. (T4)

2 Ob 202/05bOGH02.03.2006

Auch

Dokumentnummer

JJR_19750121_OGH0002_0080OB00271_7400000_001

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