OGH 4Nd533/74 (RS0046203)

OGH4Nd533/7417.12.1974

Rechtssatz

Keine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen, wenn die beklagte Partei bloß vorbringt, dass sie nach schwerer Krankheit außerhalb des Gerichtssprengels wohnt, jedoch nicht behauptet und bescheinigt, aus gesundheitlichen Gründen zum Gericht nicht zureisen zu können (Klagenfurt - Wien, Ehescheidung).

Normen

JN §31 I

4 Nd 533/74OGH17.12.1974
8 Nd 501/88OGH10.03.1988

Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Beklagte hat lediglich dargetan, dass er derzeit aus gesundheitlichen Gründen außerstande ist, zum Prozessgericht zuzureisen. (T1)

2 Nd 501/88OGH10.05.1988

Vgl auch

4 Nd 507/92OGH08.07.1992

Ähnlich; Beisatz: Der Beklagte brachte vor, aus finanziellen Gründen und wegen ständiger Krankheit leichter zum Delegierungsgericht kommen zu können. (T2)

3 Ob 204/13sOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T2

5 Ob 51/14gOGH30.06.2014

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19741217_OGH0002_0040ND00533_7400000_001

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