OGH 7Ob252/74 (RS0080484)

OGH7Ob252/7421.11.1974

Rechtssatz

Bloße Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet (80 km/h) - keine grobe Fahrlässigkeit.

Normen

VersVG §61

7 Ob 252/74OGH21.11.1974

Veröff: VersR 1975,1168 = VersRdSch 1976,54 = ZVR 1975/225 S 311

4 Ob 20/76OGH06.04.1976

Veröff: Arb 9485 = IndS 1976 H5,999

7 Ob 36/80OGH29.05.1980

Veröff: VersR 1980,48

7 Ob 6/85OGH31.01.1985
2 Ob 154/06wOGH05.10.2006

Vgl aber; Beisatz: Bei Annäherung an eine Kurve, die sogar nach der subjektiven Einschätzung des im Umgang mit Sportfahrzeugen offenbar nicht unerfahrenen Beklagten nur ein Befahren mit 40 bis 50 km/h zuließ, wurde die höchstzulässige Geschwindigkeit von 60 km/h deutlich (100 km/h) überschritten. Diese als eklatant zu wertende Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer notorisch gefährlichen Strecke (mehrere enge Kurven, Kopfsteinpflaster mit negativen Auswirkungen auf die Bremsverzögerung, an Wochenenden starker Ausflugsverkehr) bedeutete ein hohes Gefahrenpotential und rechtfertigt die Annahme grober Fahrlässigkeit. (T1)

9 ObA 24/07fOGH08.08.2007

Vgl aber; Beisatz: Der gegen den Beklagten zu richtende Vorwurf lässt sich hier aber nicht auf eine nicht ins Gewicht fallende, bloße Geschwindigkeitsüberschreitung reduzieren. Der Beklagte hat nämlich mit seinem Fahrzeug nicht nur die bei optimalen Fahrbahn- und Sichtverhältnissen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mehr als ein Drittel überschritten, sondern auch eine besonders ins Gewicht fallende Überschreitung der relativ zulässigen Fahrgeschwindigkeit zu verantworten. (T2); Veröff: SZ 2007/125

2 Ob 268/06kOGH30.08.2007

Auch; nur: Bloße Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit - keine grobe Fahrlässigkeit. (T3)

2 Ob 195/09dOGH18.12.2009

nur T3; Beisatz: Die Überschreitung der (absolut oder relativ) überhöhten Geschwindigkeit ist nur beim Hinzutreten weiterer Umstände (Unaufmerksamkeit des Lenkers) als grob fahrlässig zu beurteilen. (T4)

2 Ob 201/09mOGH18.12.2009

nur T3; Beis wie T4

2 Ob 189/16gOGH28.11.2017

nur T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19741121_OGH0002_0070OB00252_7400000_002