Rechtssatz
Die sechsmonatige Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gilt für die Lieferung beweglicher Sachen auch dann, wenn diese dazu bestimmt sind, durch nicht mehr dem Lieferanten obliegende Tätigkeiten Bestandteile einer unbeweglichen Sache zu werden.
6 Ob 690/84 | OGH | 22.11.1984 |
Auch; Beisatz: Es kommt bei der Beurteilung, ob eine bewegliche oder unbewegliche Sache vorliegt, auf den Zeitpunkt der Ablieferung an. (T1) |
7 Ob 642/85 | OGH | 12.12.1985 |
Auch; Veröff: SZ 58/208 = RdW 1986,106 = JBl 1986,448 |
Dokumentnummer
JJR_19741105_OGH0002_0030OB00195_7400000_002
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