OGH 4Ob49/74 (RS0040263)

OGH4Ob49/7424.9.1974

Rechtssatz

Die Prozeßüberweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO ist für den Beklagten ebenso wie für das Gericht, an das die Sache überwiesen wurde, insoweit bindend, als sie zwar grundsätzlich weder eine neuerliche Unzuständigkeitseinrede des Beklagten noch eine neuerliche amtswegige Zuständigkeitsprüfung durch das Gericht ausschließt, diese beiden Möglichkeiten aber dahin beschränkt, daß ein abermaliger Ausspruch der Unzuständigkeit nicht auf Tatsachen gestützt werden darf, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes ergeben würde (Hier Überweisung vom ordentlichen Gericht an das Arbeitsgericht bei einem Anspruch aus einem ausländischen Arbeitsverhältnis).

Normen

ArbGerG §3
ArbGerG §5
ASGG §38 Abs2
ZPO §261 Abs6

4 Ob 49/74OGH24.09.1974

Veröff: JBl 1975,385 = Arb 9246 = SozM IVA,440 = SZ 47/101

6 Ob 505/79OGH21.02.1979

Veröff: Arb 9766

4 Nd 1/83OGH21.02.1983

Vgl auch

4 Ob 568/87OGH15.09.1987

Veröff: JBl 1988,386 (zustimmend Böhm)

2 Nd 11/92OGH01.07.1992
4 Ob 512/94OGH22.03.1994

Beisatz: Diese Bindung an eine rechtskräftige Entscheidung über die Zuständigkeit und an den Überweisungsbeschluß besteht auch dann, wenn er vielleicht unrichtig war. (T1)

1 Ob 179/97yOGH24.06.1997

Auch

6 Nd 516/00OGH17.01.2001

Auch; Beisatz: Die Bindung gilt auch bei einer inhaltlich falschen Lösung der Zuständigkeitsfrage. (T2)

6 Ob 254/12iOGH31.01.2013

nur: Jedenfalls ist aber zu berücksichtigen, dass weder bei einer Unzuständigkeitseinrede des Beklagten noch bei einer amtswegigen Zuständigkeitsprüfung durch das Gericht ein abermaliger Ausspruch der Unzuständigkeit auf Tatsachen gestützt werden darf, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichts ergeben würde. (T3); Beisatz: Daran ändert auch § 38 Abs 2 ASGG nichts, ist dieser doch nur anzuwenden, wenn die Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits‑ und Sozialgericht zuständig ist. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19740924_OGH0002_0040OB00049_7400000_002

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