OGH 4Ob563/74 (RS0026566)

OGH4Ob563/7424.9.1974

Rechtssatz

Der Anwalt als Rechtsvertreter hat grundsätzlich nur die Aufgabe, den an ihn herangetragenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen und die nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszweckes zu unternehmen. Es ist nicht seine Pflicht, den Auftraggeber dahin zu beeinflussen, daß dieser ein bestimmtes Geschäft abschließt oder unterläßt.

RA

 

Normen

ABGB §1299 C

4 Ob 563/74OGH24.09.1974
4 Ob 567/81OGH15.12.1981

nur: Der Anwalt als Rechtsvertreter hat grundsätzlich nur die Aufgabe, den an ihn herangetragenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zu prüfen und die nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszweckes zu unternehmen. (T1)

8 Ob 659/85OGH03.04.1986

Auch

6 Ob 740/87OGH24.03.1988

Auch; nur T1; Beisatz: Der Rechtsanwalt muß auch bestrebt sein, den Mandanten zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zu befragen, weil keineswegs erwartet werden darf, daß der juristische Laie die relevanten Umstände von sich aus mitteilt. (T2)

4 Ob 265/99wOGH19.10.1999

Auch; nur T1; Beis wie T2

6 Ob 56/05mOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Auch bei Anlegung des in §1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabs ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Informationen in Zweifel zu ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hatte. (T3)

8 Ob 136/18kOGH26.11.2018

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3

4 Ob 102/22mOGH30.06.2022

Vgl; nur T1; Beis nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19740924_OGH0002_0040OB00563_7400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte